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30.08.2011 - dvb-Presseservice

Fangprämie nach Unfallflucht

Straßenverkehrsrecht

Setzt ein Geschädigter eine Belohnung für Hinweise aus, die zur Ermittlung eines flüchtigen Unfallverursachers führen, muss dieser dem Geschädigten nicht nur den Unfallschaden, sondern auch die gezahlte Belohnung ersetzen. Das Amtsgericht Lemgo hielt der D.A.S. zufolge eine Fangprämie von 25% für angemessen.
(Amtsgericht Lemgo, Az. 20 C 192/10)

Hintergrundinformation:

Wer einen Unfall verursacht, hat grundsätzlich alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Zum Beispiel gehören bei einem Personenschaden nicht nur die direkten Arzt- und Krankenhauskosten des Geschädigten dazu, sondern auch eine Rente im Fall seiner Berufsunfähigkeit. Wird eine Belohnung für Hinweise auf den flüchtigen Verursacher eines Verkehrsunfalles ausgesetzt, gehört auch diese zum Schadenersatz, der vom Verursacher verlangt werden kann. Der Fall: Ein PKW war mit dem Zaun eines Grundstückes kollidiert und hatte diesen auf einer Länge von 7,50 Metern beschädigt. Die Grundstückseigentümer setzten per Zettel am Gartenzaun eine Belohnung von 500 Euro für Hinweise auf den Schuldigen aus. Als sich niemand meldete, erhöhten sie auf 2000 Euro. Nun meldete sich ein Informant und nannte eine Frau als Unfallverursacherin. Diese räumte gegenüber der Polizei ihre Schuld ein. Die Zauneigentümer verlangten von ihr als Schadenersatz die geschätzten Reparaturkosten von 1200 Euro und die Auslagen für die Belohnung. Die Autofahrerin zahlte; allerdings erstattete sie von den Belohnungskosten nur 100 Euro. Die Geschädigten reichten Klage ein – jedoch nur auf 900 Euro, da sie sich inzwischen mit dem Informanten auf 1000 Euro geeinigt hatten. Das Urteil: Das Amtsgericht Lemgo erklärte der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge, dass auch Belohnungen für Informationen, mit deren Hilfe der Schadenersatz erst geltend gemacht werden könne, zum ersatzfähigen Schaden gehörten. Allerdings müssten solche "Fangprämien" in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen. Hier hätten die tatsächlichen Reparaturkosten für den Zaun bei nur 756 Euro gelegen. Die Klägerin hätte nach Ansicht des Gerichts die wirkliche Schadenshöhe feststellen müssen, bevor sie die Prämie aussetzte. Als Belohnung sei etwa ein Viertel des tatsächlichen Schadens angemessen – hier also 200 Euro.
Amtsgericht Lemgo, Urteil vom 20.10.2010, Az. 20 C 192/10




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