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05.01.2007 - dvb-Presseservice

„Fiktive“ Kosten sind reine Privatsache

Ein interessantes Urteil zum Thema „Hausratversicherung“ kommt vom Amtsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 32 C 489/02. Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der nach einem Schadenfall von seinem Hausratversicherer nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die so genannten fiktiven Kosten erstattet haben wollte. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherungsnehmer seine Assekuranz einen erheblichen Wasserschaden gemeldet. Der Versicherer übernahm daraufhin den daraus unmittelbar resultierenden finanziellen Schaden. Zugleich beanspruchte der Versicherungsnehmer auch die Erstattung der indirekten Kosten, etwa weil die Familie auf Grund des Wasserschadens vorübergehend in einem Hotel übernachten musste. Das Amtsgericht Trier widersprach der Forderung des Versicherungsnehmers nach einer pauschalen Kostenerstattung. Nichts einzuwenden hatten die Trierer Amtsrichter jedoch grundsätzlich gegen die Erstattung der Kosten, sofern diese per Rechnung präzise dokumentiert werden. Doch dies konnte der Kläger und Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nicht leisten.



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