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16.08.2006 - dvb-Presseservice

Finanzamt beteiligt sich an Kosten für Computer-Kursus

Nicht selten streiten sich Steuerzahler und die Finanzverwaltung, sobald es um die Ausgaben für das berufliche Klügerwerden geht. Dann stellt sich die Frage, ob der Fiskus Steuern sparende Werbungskosten akzeptiert oder nicht. Um einen solchen Fall ging es in einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Die Entscheidung der Steuerrichter unter dem Aktenzeichen 5 K 1944/03 war durchaus Arbeitnehmer- und Steuerzahler-freundlich. Dem Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts zufolge durfte nämlich der Steuerzahler und Kläger die Kosten seines Computer-Kurses mit dem Fiskus abrechnen. Mit der wichtigste Grund dafür war, dass der klagende Arbeitnehmer eine Bescheinigung seiner Firma vorlegen konnte, aus der die Notwendigkeit von Computer-Fachkenntnissen hervorging. Die theoretische Möglichkeit, dass der Steuerzahler seine neuen Computer-Kenntnisse auch für den privaten Bereich anwendet, hielten die rheinland-pfälzischen Finanzrichter nicht für so gravierend, um den Werbungskostenabzug zu untersagen.



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