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08.10.2012 - dvb-Presseservice

Finanzgericht München kippt Pensionsalter 67 Jahre für Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionsrückstellungen für GGF-Zusagen wieder mit Rentenbeginn 65 Jahre möglich?

 

Am 20.02.2012 entschied das Finanzgericht München ( 7 V 2818/11) rechtskräftig, dass Rückstellungen für Pensionszusagen auch bei jüngeren Gesellschafter-Geschäftsführern auf ein vertraglich vereinbartes Rentenalter von 65 Jahren anzuerkennen sind. Darauf weist das bAV-Beratungshaus febs Consulting aus München hin.

 

Der Fall: Zwei beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatten Pensionszusagen mit Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren. Das Finanzamt verlangte in Anlehnung an die Einkommensteuerrichtlinien die Berechnung der Rückstellungen auf das Rentenalter 66 Jahre bzw. 67 Jahre. Die GmbH reichte Klage ein und bekam Recht ( 7 V 2818/11). Anders als das Finanzamt sahen die Richter weder gesicherte Erkenntnisse noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Einführung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein vertraglich vereinbartes Rentenalter von 65 Jahren nicht mehr der Lebenswirklichkeit entspricht. Deshalb seien die Rückstellungen in Anlehnung an § 6a Abs. 3 EStG auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zu berechnen.


„Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung von Ihrer bisherigen Praxis abweicht“, befürchtet Manfred Baier, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beraters febs Consulting GmbH. febs empfiehlt deshalb weiterhin, Zusagen auf ein Rentenalter von 67 Jahren zu erteilen und betroffene Altzusagen entsprechend umzustellen.

 



Herr Manfred Baier
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-20
E-Mail: manfred.baier@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/

www.febs-consulting.de
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