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13.11.2006 - dvb-Presseservice

Finanzverwaltung erweitert Hinterbliebenenbegriff in der betrieblichen Altersversorgung

Mit dem Steueränderungsgesetz 2006 hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer für das Kindergeld auf 25 Jahre reduziert. Das gilt ab 2007 auch für die steuerliche Anerkennung von Waisenrenten in der betrieblichen Altersversorgung.

„Alle Arbeitgeber die im Rahmen ihrer bAV auch Waisenrenten zusagen, müssen Ihre Versorgungswerke schon wieder ändern“, erklärt Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting GmbH.“ Erfreulicherweise gewährt die Finanzverwaltung wenigstens eine kleine Erleichterung. Denn bei bestehenden Versorgungswerken kann es beim Alter 27 Jahre bleiben. Nur ab 2007 neu erteilte Zusagen müssen die Grenze von 25 Jahren auf jeden Fall einhalten. Andernfalls droht die Verweigerung der steuerlichen Förderung.

Erweitert hat die Finanzverwaltung dagegen den Kreis der Bezugsberechtigten einer Hinterbliebenenversorgung. Zukünftig dürfen auch Stiefkinder, Pflegekinder oder bei den Großeltern lebende Enkel in den Genuss von Waisenrenten kommen.

febs Consulting rät allen Arbeitgebern dringend eine Prüfung ihrer Versorgungszusagen im Hinblick auf  die neue Rechtslage. Denn bei der Umsetzung müssen neben den steuerlichen auch die arbeitsrechtlichen und verwaltungstechnischen Aspekte berücksichtigt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der febs-Homepage unter www.febs-consulting.de/aktuelles oder wie immer in den aktuellen bAV-Seminaren der febs-Akademie. Details unter www.febs-consulting.de/akademie.



Marketing
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