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16.09.2011 - dvb-Presseservice

Foulspiel beim „Fairplay–Konzept“ der Allianz Versicherungs-AG

Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV erhebt Klage

Als neuestes Produkt hat die Allianz Versicherungs-AG das „Fairplay-Konzept“ zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen eingesetzt. Darin müssen die Werkstätten zunächst mit der Allianz einen Rahmenvertrag abschließen. Durch diesen Vertrag werden den Werkstätten weitreichende Pflichten im Rahmen der Schadensermittlung auferlegt, unter anderem die Schadensermittlung nach strengen Vorgaben zur Kostenoptimierung. Zugleich sollen die Werkstätten eine kurzfristige Freigabe der Reparatur innerhalb weniger Stunden sowie die Zahlung der Reparaturkosten innerhalb von sieben Tagen erhalten. Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist dieses Vorgehen wettbewerbswidrig. Voraussetzung für die Ermittlung nach dem „Fairplay-Konzept“ ist, dass ein Rechtsanwalt oder ein freier Sachverständiger nicht hinzugezogen wird. Die Werkstatt orientiert sich an der gegnerischen Versicherung, anstatt allein nach bestem Wissen und Gewissen den Reparaturauftrag des Kunden zu erfüllen.

„Letztlich werde die Werkstatt zum Vertragsbruch gegenüber dem Geschädigten verleitet. Das Konzept sei daher nicht fair, sondern foul, sodass sogar der Name ‚Fairplay-Konzept’ irreführend und damit wettbewerbswidrig sei“, erläutert Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Deshalb habe er die Allianz Versicherungs-AG wegen der Anwendung des sogenannten „Fairplay-Konzepts“ vor dem Landgericht München I verklagt.

Zur Begründung der Wettbewerbswidrigkeit des Konzepts der Allianz führt Elsner aus: „Das Konzept beinhalte einen Boykott von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Zwar könne jeder Kunde weiterhin einen Anwalt beauftragen, jedoch erfolgt dann die Abwicklung gegenüber der Werkstatt nicht wie bisher – also durchaus mit Zeiträumen von Wochen statt Tagen oder Stunden sowie Auseinandersetzung zur Schadenshöhe und anderem". Das Recht, einen Anwalt zu beauftragen, stehe jedem zu, man müsse sich dies als Geschädigter nicht erst von der Allianz einräumen lassen. Erkennbar sei das Konzept darauf angelegt, die Werkstatt und das Lager der Versicherung zu ziehen. Statt nur den Interessen des Kunden zu dienen, „werkele“ sie hinter dem Rücken des Kunden mit dem gegnerischen Versicherer „rum“. Bei Anwälten wäre das strafrechtlich verboten. Dadurch werde die Werkstatt in einen immer größeren Interessenskonflikt gebracht, denn einerseits ist sie vertraglich der Allianz verpflichtet, andererseits aber auch dem Geschädigten im Rahmen des Reparaturauftrages. Den Anwälten ist die Vertretung widerstreitenden Interesses nicht ohne Grund strafrechtlich verboten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de



Herr Swen Walentowski
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