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28.04.2008 - dvb-Presseservice

Fröhlicher Tanz in den Mai

Doch auch Vorsicht ist angebracht

Karlsruhe, April 2008. Der Maibaum und das Aufstellen des geschmückten Baumes oder Stammes am letzten Tag des Aprils, am 1. Mai, an Pfingsten oder an Johanni ist ein in vielen Teilen Deutschlands aber auch in Nord- und Mitteleuropa verbreitetes Brauchtum. Der Maibaum - ursprünglich nur Birken, weil sie als erste aus ihrer Winterruhe erwachen - steht als Symbol für Fruchtbarkeitsriten früherer Zeiten.

„Die Tradition des jährlichen Aufstellens von Maibäumen geht bis in das 16. Jahrhundert zurück. Neben Tanz und Frohsinn ist das Maibaumfest aber auch mit Haftungsrisiken verbunden“, erläutert Abteilungsdirektor Ralf Krepper vom Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband (BGV) in Karlsruhe. Aus rein rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Maibaum um ein mit einem Grundstück verbundene Werk. Somit haftet grundsätzlich einmal der Eigentümer des Grundstückes für Schäden, die durch den Baum entstehen.

Für Vereine besteht die Möglichkeit Versicherungsschutz für das Aufstellen des Maibaumes im Rahmen der Vereins- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung zu erlangen.

Vorsicht beim Transport

Wer seinen Traktor oder Anhänger für den Transport des Baumes zur Verfügung stellt sollte wissen, dass er als Fahrzeughalter für Schäden beim Transport haftet. Ralf Krepper rät daher, den Versicherungsschutz vorher mit dem Kfz-Versicherer abzuklären

Mit Weitblick Schäden vermeiden

Wer den Maibaum aufstellt und für die Unterhaltung des Baumes zuständig ist haftet ebenfalls. Deshalb sollte der Maibaum schon beim Fällen von einem forstwirtschaftlich erfahrenen Mitarbeiter auf etwaige Schäden und Schwachstellen sehr sorgfältig kontrolliert werden.

Beim Aufstellen des Baumes ist ein ausreichend bemessener Sicherheitsabstand für Schaulustige zwingend erforderlich, um schwere Verletzungen mit weitreichenden Folgen im Falle des Abrutschens und Herabstürzens des Maibaumes während dessen Aufrichtung zu vermeiden. Angesichts der möglichen Gefahren ist es daher notwendig, den potenziellen Sturzbereich des Baumes in seiner vollen Länge mit einem Sicherheitszuschlag abzusperren.

Schwere Personen- und Sachschäden können entstehen, wenn als Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung der Maibaum oder Teile hiervon umstürzen. Zu den Vorkehrungsmaßnahmen, die der Ausrichter des Maifestes treffen muss gehört auch die sorgfältige Auswahl bzw. Inspektion des verwendeten Baumstammes ebenso wie die sichere Befestigung im Boden.

Nicht ohne Grund rät Ralf Krepper allen Ausrichtern beim Aufstellen eines Maibaumes auf eine angemessene Verankerung zu achten, die aufgrund ihrer Tiefe und Ausgestaltung in der Lage ist, auch bei erheblichen Wind- und Witterungseinflüssen einen sicheren Stand des Maibaumes zu gewährleisten. Ist ihm noch das Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1993 in Erinnerung, das eine Haftung für den Fall eines Schadenereignisses durch eine Sturmböe vorsieht. Anderes gilt nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen wie Bergrutsch, Blitzschlag, Wolkenbruch oder Jahrhundertorkan. Für derartige Ausnahmefälle im Sinne der höheren Gewalt besteht keine Verantwortlichkeit.

„Die Beweislast bezüglich der Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trägt im Ergebnis derjenige, der den Maibaum aufgestellt hat und für die Unterhaltung zuständig ist“, weist Ralf Krepper auf die geltende Rechtslage hin.

Krepper hofft, dass es bei Beachtung der Vorsichtsmassnahmen gelingen wird, Schadenfälle zu vermeiden und ein fröhliches Fest im Vordergrund steht. Für den Fall der Fälle besteht für Vereine die Möglichkeit Versicherungsschutz für das Aufstellen des Maibaumes im Rahmen der Vereins- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung zu erlangen.




Frau Roswitha Frank
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