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07.05.2008 - dvb-Presseservice

Frühjahrszeit ist Fahrradzeit

Mit der steigenden Anzahl von Sonnenstunden steigt auch das Bedürfnis nach frischer Luft und Bewegung. Nach den langen Wintermonaten beleben überall wieder vermehrt Fahrradfahrer die Straßen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch bei Inbetriebnahme und Gebrauch des Drahtesels einige Regeln beachtet werden sollten.

Ausstattung

Nachdem der Drahtesel trostlose Kellermonate hinter sich gebracht hat, ist es selbstverständlich, dass nicht nur der Fahrer, sondern auch das Gefährt selbst ein wenig eingerostet ist. Daher raten ARAG Experten dazu, das Rad vor dem ersten Gebrauch gründlich auf seine Funktionsfähigkeit hin zu inspizieren. Ist die Kette sauber und gefettet, sind die Bremszüge stabil und die Reifen aufgepumpt? Abgesehen davon, dass man sich durch ein nicht einwandfrei funktionierendes Fahrrad selbst in Gefahr begibt, können defekte Lichter und Bremsen ein Bußgeld in Höhe von 10,00 € mit sich bringen. Auch kann das Fahren auf dem Fahrrad im Dunkeln ohne Licht im Falle eines Unfalles zu einer Mithaftung des Radlers führen (OLG Frankfurt, Az.: 24 U 201/03, AG Coburg, Az.: 12 C 819/01, OLG Celle, Az.: 14 U 122/02).

Regeln beachten

Ist das Fahrrad hergerichtet und einsatzbereit, steht dem Ausflug nichts mehr im Wege. Doch auch auf dem Rad sind selbstverständlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung zu befolgen, da ansonsten Bußgelder drohen, erläutern ARAG Experten. Wer z.B. den vorhandenen Radweg nicht benutzt oder aber den Radweg in die nicht zugelassene Richtung befährt, riskiert ein Bußgeld von 15,00 €. Auch das kurze Telefonat mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung sollte tunlichst unterlassen werden. Wer dabei erwischt wird, darf 25,00 € an die Ordnungshüter abdrücken.  Und Vorsicht: Auch mit dem Fahrrad können Punkte in Flensburg „gesammelt“ werden! Wer beispielsweise eine rote Ampel – die länger als eine Sekunde rot war – überfährt, kassiert neben dem Bußgeld auch noch ein Pünktchen in Flensburg.

Versicherung

Dass das Fahrrad, wenn es draußen abgestellt wird, mit einem Schloss gesichert sein sollte, um einem möglichen Diebstahl vorzubeugen, versteht sich von selbst. Doch wie ist es versichert, wenn es trotzdem auf kriminelle Art und Weise abhanden kommt? Grundsätzlich zählt der Drahtesel zum Haurat, wissen ARAG Experten. Das bedeutet: Wenn das Rad aus dem Keller oder der Wohnung geklaut wird, zahlt die normale Hausratversicherung, wenn das Fahrrad mitversichert war. Bei Verträgen, die bis ca. 1984 abgeschlossen wurden, ist der Drahtesel automatisch mitversichert. Bei späteren Verträgen muss das Fahrrad explizit – meist gegen Aufpreis – mitversichert werden. Doch auch bei einer bestehenden  Mitversicherung können Probleme auftauchen, wenn das vor der Tür geparkte Fahrrad zwischen 22:00 und 6:00 Uhr abhanden kommt. Durch die so genannte „Nachtklausel“ wird der Diebstahlsschutz oftmals dahingehend eingeschränkt, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn das Fahrrad noch „in Gebrauch“ war. Ist es über Nacht einfach nur abgestellt worden, erlischt in derartigen Fällen meist der Schutz. Auch wenn es schwer zu beweisen sein dürfte, ob der Versicherungsnehmer nachts noch fahren wollte oder nicht, sollte er vor dem Abschluss darauf achten, dass eine solche Klausel nicht vorhanden ist. Das erspart im Zweifelsfall Ärger und Zeit.



Konzernkommunikation
Frau Brigitta Mehring
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