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12.07.2007 - dvb-Presseservice

Freie Kapitalanalge bei Zeitwertkonten gefährdet!

Der Gesetzgeber holt zum Rundumschlag aus, um Zeitwertkonten zugunsten der Arbeitnehmer besser zu schützen. Das ergibt sich aus dem aktuellen Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“, wie die auf bAV und Zeitwertkonten spezialisierte febs Consulting GmbH aus München mitteilt. „An manchen Stellen geht der Gesetzgeber etwas zu weit und nimmt den Zeitwertkonten damit ihre viel geschätzte Flexibilität“, erklärt febs-Chefin Katrin Kümmerle und erläutert die wichtigsten Änderungen.

Eingeschränkte Kapitalanlage

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Anlage der Wertguthaben in Aktien, Wertpapieren oder Aktienfonds maximal bis zu einer Höhe von 20% zulässig ist. Begründet wird dies mit dem Sicherheitsgedanken.

Bis dato ist die Kapitalanlage der Wertguthaben völlig frei. Es ist den Unternehmen überlassen die passende Kapitalanlage zu finden. Zahlreiche Unternehmen stellen auch ihren Arbeitnehmern verschiedene Risikoklassen zur Wahl. D.h. der einzelne Arbeitnehmer kann individuell entscheiden, welches Risiko er eingehen möchte.

Die Freiheit in der Kapitalanlage lässt sowohl den Unternehmen als auch den Arbeitnehmern einen entsprechenden Gestaltungsspielraum. Diese Flexibilität wird sehr geschätzt und die Praxis zeigt, dass es andere Wege gibt dem Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen.  

Zwingende Verwaltung der Wertguthaben durch einen Dritten 

Der Sicherheitsgedanke des Gesetzgebers geht noch einen Schritt weiter. Neben der zwingenden Insolvenzsicherung ist vorgesehen, dass die Wertguthaben stets getrennt vom Vermögen des Unternehmens geführt werden müssen.

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass dies in der Praxis grundsätzlich dazu führen wird, dass Wertguthaben immer von einem Treuhänder oder einem sonstigen Dritten verwaltet und geführt werden müssen. Einzige Ausnahme: der Arbeitgeber führt das Wertguthaben in ein besonderes Konto des Arbeitnehmers, ohne dass dieser die Möglichkeit hat, vor der vereinbarten Freistellung auf das Konto zuzugreifen.

Wie letzteres in der Praxis konkret aussehen kann bleibt abzuwarten. Es könnte aber bedeuten, dass die einfache Verpfändung von Versicherungsverträgen oder Fondsanteilen unzureichend ist. Denn in diesem Fall bleiben die Wertguthaben im Vermögen des Unternehmens.

Liest man sich die Begründung durch, wäre dies im Ergebnis schwer nachzuvollziehen. In der Begründung heißt es, man volle verhindern, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer in die Insolvenzmasse fallen. Dies wäre allerdings bei einer Verpfändung grundsätzlich auch nicht der Fall.  

Zwingende Insolvenzsicherung

Der Gesetzesentwurf sieht den Insolvenzschutz der Wertguthaben als zwingende Voraussetzung zur Wirksamkeit von Vereinbarungen über Zeitwertkonten vor und geht damit wesentlich weiter als die derzeitige Regelung.

Darüber hinaus werden bestimmte Insolvenzsicherungsmittel ausgeschlossen, wie beispielsweise Konzernbürgschaften. Zudem erhält der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch für den Fall einer unzureichenden Insolvenzsicherung. Damit übernimmt der Gesetzgeber die für Altersteilzeit bereits seit 2004 geltende Regelung auch für Zeitwertkonten.

Dies überrascht nicht, zumal die Praxis zeigt, dass die Insolvenzsicherung bei jeder Einrichtung von Zeitwertkonten im Detail thematisiert wird.

Sonstige geplante Änderungen im Überblick
  • Zukünftig sollen auch alle geringfügig Beschäftigen die Möglichkeit haben, sich ein Wertguthaben aufzubauen.
  • Arbeitszeitguthaben müssen in Entgeltguthaben umgerechnet werden.
  • Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer mindeststens einmal jährlich zu Beginn des Jahres im Detail schriftlich über den Stand des Wertguthabens informieren.
Fazit 

„Die Tatsache, dass es sich lediglich um einen Diskussionsentwurf handelt, lässt hoffen“, erklärt Kümmerle und verspricht sich persönlich für praktisch sinnvolle Änderungen einzusetzen. Fakt ist jedoch, dass der Gesetzgeber nach vielen anderen Bereichen jetzt auch das Thema Zeitwertkonten neu entdeckt hat. Betroffenen und interessierten Arbeitgebern rät Kümmerle deshalb ihr Zeitwertkontenkonzept von einem kompetenten Fachmann regelmäßig prüfen zu lassen, um eine schnelle Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften sicherstellen zu können.



Frau Petra Heinrich
Tel.: +49(0)89-43 607-301
Fax: +49(0)89-43 607-377
E-Mail: petra.heinrich@febs-consulting.de

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