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08.12.2010 - dvb-Presseservice

Freiwillige Feuerwehr transportiert Kranken aus der Wohnung – Kosten trägt Krankenkasse

Die Kosten für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr, die einen gehunfähigen Kranken aus seiner Wohnung auf die Straße transportiert, muss die Krankenkasse tragen. Dies gilt, soweit der Einsatz nur dazu diene, den Transport zum Zweck der Krankenbehandlung im Krankenhaus zu ermöglichen und der Transport zu den Leistungen der Krankenkasse gehört. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2010 (AZ: L 10 KR 59/08).

Ein stark übergewichtiger Mann musste mehrfach mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden. Er konnte jedoch aufgrund seines Gewichts weder allein noch mit Hilfe der Sanitäter die Wohnung im ersten Stock verlassen. Die Freiwillige Feuerwehr musste einspringen. Sie holte den Mann mittels Trage und Drehleiter auf die Straße und brachte ihn auch wieder zurück in die Wohnung. Die Krankenkasse des gesetzlich versicherten Mannes wollte die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht übernehmen, weil der Einsatz eines Lastensystems keine Fahrtkosten seien. Der Patient klagte.

Mit Erfolg. Die Richter verurteilten die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten. Sie waren der Auffassung, es habe sich um notwendige Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung gehandelt. Die Krankenkasse sei grundsätzlich zur Übernahme der Kosten eines Krankentransportes verpflichtet. Dieser umfasse auch die Trageleistungen von der Wohnung auf die Straße und umgekehrt. Wäre dies nicht der Fall, so die Richter, bedeutete das in der Konsequenz, dass ein Patient bei Bewusstlosigkeit oder Gehunfähigkeit nicht transportiert und damit auch nicht behandelt würde.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de



Herr Swen Walentowski
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