Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer

Auch bei der "Günstigerprüfung" gilt der Grundsatz, dass als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist. Der Abzug der tatsächlichen Kosten ist ausgeschlossen.

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