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01.03.2010 - dvb-Presseservice

Geburtsfehler – Ärzte haften trotz Abfindungsvergleichs für Kosten von Eingliederungsmaßnahmen

Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme, kann sie sich die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzen lassen. Das gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich ein Abfindungsvergleich zwischen den Eltern und den Ärzten geschlossen worden war. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2010 (AZ: 2 O 1097/09) weist die Arbeitgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte einem 17jährigen Jungen, der durch einen Fehler der behandelnden Ärzte seit seiner Geburt schwer behindert war, eine Eingliederungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch finanziert. Dem Jungen sollte eine selbständige Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglicht werden Die Kosten hierfür, bislang rund 50.000 Euro, verlangte die Bundesagentur von den Ärzten zurück.

Zu Recht, befanden die Richter. Bereits bei der Geburt des Jungen im Jahr 1990 war absehbar, dass später einmal Kosten für Eingliederungsmaßnahmen anfallen könnten. Die Ersatzansprüche des Jungen gegen die Ärzte seien deshalb schon zum damaligen Zeitpunkt auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Es spiele daher keine Rolle, dass der Junge, vertreten durch seine Eltern, im Jahr 1998 einen Vergleich mit den Ärzten abgeschlossen und zur Abfindung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von einer Million DM erhalten hätte.

Informationen rund ums Medizinrecht und eine Anwaltssuche unter www.arge-medizinrecht.de.



Herr Swen Walentowski
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