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26.06.2006 - dvb-Presseservice

Gefahren aus dem Unterholz

Die Gefahr lauert da, wo wir sie nicht erwarten – meist knöcheltief im Unterholz. Wald- und Wiesenspaziergänge können für eine böse Überraschung sorgen, warnt der Bund der Versicherten (BdV): Zecken sind jetzt wieder auf dem Vormarsch! Deren Biss kann schlimme Folgen haben; insbesondere können Zecken Borreliose und die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) übertragen. BdV-Sprecher Thorsten Rudnik: „Um sich gegen eine krankheitsbedingte Invalidität, wie die Folgen eines Zeckenbisses, abzusichern, sollten Berufstätige eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Für Schüler, Rentner und alle, die keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten können, kann die private Unfallversicherung eine Alternative sein.“

Die Gerichte streiten allerdings, ob ein Zeckenbiss und dessen Folgen tatsächlich als "Unfall" gilt: Dass es sich um einen Unfall handelt, meint das Amtsgericht Dortmund (Az. 128 C 5745/03). BdV-Expertin Bianca Höwe: „Die Richter verurteilten deshalb eine Unfallversicherung zur Zahlung“. Bei einer Frau hatte ein Zeckenbiss die Infektionskrankheit Borreliose ausgelöst. Die Versicherung lehnte die Zahlung des versicherten Krankenhaustagegeldes ab, weil die Krankheit nicht durch einen Unfall ausgelöst worden sei. Dem widersprachen die Richter: Beim Biss einer Zecke handele es sich im Sinne der Definition eines "Unfalls" um ein "plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis".

Zwei Urteile des Landgerichts Dortmund dagegen heben hervor, dass Unfallversicherungen dafür nicht aufkommen müssen. In dem ersten Fall war eine Frau während eines Waldspaziergangs von einer Zecke gebissen worden. Sie verlangte Krankenhaustagegeld, konnte den Anspruch vor Gericht aber nicht durchsetzen (AZ.: 2 S 5/05). Die Frau habe keinen Zahlungsanspruch, weil die Folgen eines Zeckenbisses nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen nicht vom Versicherungsschutz gedeckt seien. Eine Infektion sei nur versichert, wenn die Ursache ein Unfallereignis sei. Der Zeckenbiss sei allenfalls eine geringfügige Hautverletzung, die für sich betrachtet keiner ärztlichen Behandlung bedürfe. Dieser Ausschluss sei in den Versicherungsbedingungen auch für Laien verständlich formuliert gewesen. Im zweiten Fall (AZ.: 2 O 123/05) entschieden die Richter ähnlich: Ein Mann hatte, nachdem er wegen einer Borreliose knapp ein Jahr lang arbeitsunfähig gewesen war, 15.476 Euro Unfalltagegeld von seiner Versicherung gefordert. Auch hier ging der Versicherte leer aus. Nach den in diesem Fall geltenden Versicherungsbedingungen sei ein Insektenstich zwar noch als "Unfall" einzustufen gewesen, doch sei eine Nervenentzündung in Folge eines Zeckenbisses, wie jede andere Infektion, nicht versichert.

Bianca Höwe: „Falls Sie schon eine Unfallversicherung haben, prüfen Sie in Ihrer Police, ob Zeckenbisse und deren Folgen mitversichert sind. Lassen Sie sich die Mitversicherung dieses Risikos von Ihrer Versicherungsgesellschaft schriftlich bestätigen. Bei Neuabschluss sollten Sie darauf ganz besonders achten.“

Tipp: Wer sich weiter über private Versicherungen informieren möchte, kann die BdV-Broschüre „Gut und günstig versichert“ kostenlos anfordern (Bund der Versicherten e. V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg, Telefon: 04193-94222) oder herunterladen:
http://www.bundderversicherten.de/bdv/Broschueren/Gutundguenstig.pdf



Frau
Tel.: 04193-94222
Fax: 04193-94221
E-Mail: info@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten (BdV)
Rönkrei 28
22399 Hamburg
Deutschland
www.bundderversicherten.de

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Gefahren-aus-dem-Unterholz-ps_1619.html