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25.01.2010 - dvb-Presseservice

Gekündigte Lebensversicherungen: Klauseln der Iduna unwirksam

Vertragsklauseln der Iduna-Versicherung zum Rückkaufswert und zur Beitragsfreistellung in mehreren Lebensversicherungsarten sind unwirksam. Das hat das Landgericht Hamburg nach Klage der Verbraucherzentrale Hamburg heute entschieden (Urt. v. 22.1.2010, Az.: 324 O 1152/07).

Verbraucher, die ihren Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag vorzeitig kündigen oder beitragsfrei stellen mussten, haben danach einen Anspruch auf einen höheren Rückkaufwert. Davon profitieren vor allem Kunden, die wenig oder gar nichts bekommen haben – sie haben Anspruch auf Nachschlag. Auch ist ein Stornoabzug bei einer Kündigung nicht erlaubt. Wurde der vom Rückkaufwert abgezogen, kann er zurück gefordert werden.

Bei einem Bestand von rund 2,5 Millionen Verträgen laut Geschäftsbericht der Signal-Iduna-Gruppe 2008 und einer Stornoquote von 5,3 Prozent („vorzeitiger Abgang“, ebda.) sind in jenem Jahr rund 130.000 Kunden betroffen. Insgesamt dürfte es allein bei der Iduna um mehr als eine Million Betroffene gehen, denn die beanstandeten Klauseln wurden etwa seit dem Herbst 2001 verwendet. 

Tatsächlich hat diese Entscheidung aber eine noch weiter reichende Bedeutung. Denn die jetzt beanstandeten Klauseln ähneln denen, die andere Unternehmen im Kleingeduckten ihrer Lebensversicherungs-verträge verwendet haben. Daher können sich auch Kunden anderer Versicherer auf diese Entscheidung berufen – ebenso, wie auf die in gleicher Sache bereits am 20. November 2009 gegen die Hamburg-Mannheimer, Volksfürsorge (Generali) und Deutscher Ring ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg.

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