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14.06.2006 - dvb-Presseservice

Gelähmter Dackel bleibt Jagdhund. Im Haftpflichtfall muss Versicherung zahlen

Beißt ein altersschwacher, dauerhaft kranker Jagdhund einen Passanten, darf die Jagdhaftpflichtversicherung den Deckungsschutz nicht wegen angeblich fehlender „jagdlicher Brauchbarkeit“ verweigern. Das hat das Landgericht Mannheim entschieden. Der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.) berichtet:

Ein fast 15-jähriger, zum Jagdhund ausgebildeter Rauhaardackel hatte einen Nachbarn seines Herrchens gebissen. Der Hundehalter beantragte daraufhin Deckungsschutz bei seiner Versicherung. Zwar nehme er den Hund seit drei Jahren wegen altersbedingter Gebrechen nicht mehr mit auf die Jagd, so der Mann. Doch beinhalteten die vereinbarten „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung“ auch private Haftpflichtfälle, soweit der Hund noch „jagdlich brauchbar“ sei.

Die Versicherung sah das anders. Der Hund sei - trotz  fortwährender Beißlust - altersschwach sowie an der Hinterhand gelähmt. Solche Beeinträchtigungen sprächen gegen eine „jagdliche Brauchbarkeit“ im Sinne der Versicherungsbedingungen, so die Assekuranz. Sie verweigerte die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.

Das LG Mannheim sprach dem Hundebesitzer den vollen Versicherungsschutz zu (Urt. v. 20.1.2006 – 1 S 176/05). Das Schadensereignis sei von der Jagdhaftpflichtversicherung umfasst, so das Gericht. Da der Begriff der „jagdlichen Brauchbarkeit“ in den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig formuliert sei, habe das Gericht den Vertragstext - mit in diesem Fall gebotener Kundenfreundlichkeit - ausgelegt. Demnach komme es bei der Bestimmung des Begriffs nicht auf den tatsächlichen Jagdeinsatz des Hundes, sondern auf seine generelle Brauchbarkeit an, so die Richter. Da selbst ein Hund mit altersbedingten Gebrechen noch über charakterliche Jagdeigenschaften wie Härte am Raubwild und Unerschrockenheit verfüge, bliebe auch der Rauhaardackel mit gelähmter Hinterhand ein Jagdhund. Der Versicherungsnehmer dürfe durch die Erkrankung seines Hundes schließlich nicht in eine Deckungslücke mit der Gefahr von ganz erheblichen Haftpflichten geraten.



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