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21.03.2011 - dvb-Presseservice

Gemeinsame Pressemitteilung: Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Tarifunfähigkeit der CGZP

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 entschieden, dass die Tarif- gemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice- agenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen. Nach Überzeugung der Deutschen Rentenversicherung Bund, des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit ist die CGZP bereits seit Beginn ihrer Tätigkeit nicht tarif- fähig. Das ergibt sich aus der nun vorliegenden schriftlichen Begründung des Be- schlusses.

Aus der Tarifunfähigkeit folgt, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen Leiharbeitnehmer „Equal pay“-Ansprüche. „Equal pay“ bedeutet so viel wie „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie ein- gesetzt werden.

Die „Equal pay“-Ansprüche sind Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Leiharbeitgeber, die die unwirksamen CGZP-Tarif- verträge angewendet haben beziehungsweise anwenden, sind deshalb gesetzlich verpflichtet, auf Grundlage des „Equal pay“-Anspruches für ihre Beschäftigten Bei- träge nachzuzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise entsprechend zu korrigieren. Das betrifft alle Beschäftigungszeiten seit einschließlich Dezember 2005. Für Beitragsansprüche, die die betroffenen Leiharbeitgeber nicht erfüllen, haften kraft Gesetzes auch deren Kunden.

Sollten die Leiharbeitgeber ihrer Verpflichtung bis zum 31. Mai 2011 nicht nachge- kommen sein, werden Säumniszuschläge auf die ausstehenden Sozialversiche- rungsbeiträge erhoben. Dies gilt rückwirkend ab Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 2010. Ab Juli 2011 werden die Renten- versicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen.

Für Fälle, in denen sich die Höhe der „Equal Pay“-Ansprüche nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln lässt, sind Vereinfachungslösungen denk- bar. Solche Lösungen und entsprechende Handlungsempfehlungen für die Leih- arbeitgeber könnten zwischen den betroffenen Akteuren vereinbart werden.

Sofern betroffene Unternehmen vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkei- ten geraten, sollten sie bei den zuständigen Krankenkassen (Einzugsstellen), beziehungsweise wegen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Stundung der Beiträge beantragen. Diese prüfen dann im Einzelfall, ob die Möglichkeit einer Stundung besteht. Voraussetzung ist, dass die Realisierung des Beitragsanspruchs durch ein Hinausschieben der Zahlung nicht gefährdet wird. Darüber hinaus kann die Vollziehung von Beitrags- bescheiden, die von den betroffenen Unternehmen mit Widersprüchen oder Klagen angefochten werden, in Härtefällen ausgesetzt werden.

Pressekontakte:

Deutsche Rentenversicherung Bund, Dr. Dirk von der Heide, Tel. 030 865-89178

GKV-Spitzenverband, Florian Lanz, Tel. 030 206288-4200

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Stefan Boltz, Tel. 030 288763768

Bundesagentur für Arbeit, John-Philip Hammersen, Tel. 0911 179-2218

Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de