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24.08.2010 - dvb-Presseservice

Gericht bestätigt Unzulässigkeit von Verdachtsmeldungen zur AVAD!

Mit Urteil vom 04.05.2010 bestätigte das Landgericht Hamburg im Hauptsacheverfahren nun eine einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2009. Danach war eine Meldung an die AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht bezog, zu unterlassen.

Der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD (www.avad.de), ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die Auskunftei AVAD dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Das AVAD-Verfahren erlangte eine erhebliche Aufwertung dadurch, dass die Aufsichtsbehörde BaFin mit Rundschreiben 9/2007 dieses Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherungsunternehmen einsetzte. Dies jedoch ohne gleichzeitig zu klären, dass der AVAD e.V. der BaFin-Aufsicht unterliegt.

Das eine Aufsicht über die Handhabung des AVAD-Verfahrens jedoch erforderlich ist, zeigt das nun durch „Wirth-Rechtsanwälte“ für ein Versicherungsmaklerunternehmen erstrittene Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsunternehmen eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Bereits 2009 wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht per einstweiliger Verfügung geurteilt, dass diese Eintragung im AVAD-Register nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde teilweise mit dem Argument relativiert, dass es sich eben nur um ein einstweiliges Verfügungsverfahren gehandelt hätte.

Nunmehr ist jedoch auch im sogenannten Hauptsacheverfahren der Richterspruch eindeutig ausgefallen.

Das Gericht vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen möglichst frühzeitig vor Risiken der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel klar zugunsten des Maklerunternehmens aus.

„Die Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sind nun mehr denn je gehalten, nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD weiter zu leiten.“, so Rechtsanwalt Daniel Berger, welcher das Urteil  erstritten hat.

LG Hamburg, Az: 312 O 367/09, rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung seitens der beklagten Versicherung



Herr Daniel Berger
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 319 805 44 0
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E-Mail: info@wirth-rechtsanwaelte.com

Wirth - Rechtsanwälte
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Über „Wirth - Rechtsanwälte“:
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