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07.03.2013 - dvb-Presseservice

Gericht bestätigt Unzulässigkeit von pauschalen Verdachtsmeldungen zur AVAD.

Mit Urteil vom 15.01.2013 des Landgerichts Köln ist nach UWG eine Meldung an die AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen pauschal formulierten Verdacht bezieht, zu unterlassen.

Der Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Die Auskunftei AVAD dient den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu, Informationen über Versicherungsvermittler auszutauschen. Dies betrifft die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler wie auch Probleme bei Provisionen, Storno oder Straftaten.

Das AVAD-Verfahren erlangte eine erhebliche Aufwertung dadurch, dass die Aufsichtsbehörde BaFin mit Rundschreiben 9/2007 dieses Meldeverfahren als quasi verpflichtend für die Versicherungsunternehmen statuierte. Dies jedoch ohne gleichzeitig zu klären, dass der AVAD e.V. der BaFin-Aufsicht unterliegt.

Das eine Aufsicht über die Handhabung des AVAD-Verfahrens und ggf. eine Modifizierung jedoch erforderlich ist, zeigt einmal mehr ein durch „Wirth-Rechtsanwälte“ für einen Versicherungsvermittler erstrittenes Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein eigenständiges Versicherungsunternehmen eines großen Versicherungskonzerns eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“ vorgenommen.

Das Gericht bestätigte einen Unterlassungsanspruch des betroffenen Versicherungsvermittlers gegen das meldende Versicherungsunternehmen aus UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) aus mehreren Gründen.

Erster Streitpunkt: Gemeldet hatte bei der AVAD eine eigenständige Gesellschaft mit der der Vermittler keine vertragliche Bindung hatte.

Diese gehörte jedoch zum selben Konzern, wie die Gesellschaft zu der der Vermittler seine vertragliche Bindung hatte. Das Gericht sprach dem meldenden Unternehmen bereits daher die Berechtigung ab, eine derartige Meldung abzugeben. Das Gericht stellte jedoch klar, das, auch wenn die Meldung im allgemeinen Interesse der Versichertengemeinschaft läge, es nicht Sache der beklagten Versicherungsgesellschaft sondern der Vertragspartnergesellschaft des betroffenen Vermittlers gewesen wäre zu melden.

Zweiter Streitpunkt: Ist die pauschale und nicht näher begründete Eintragung „Verdacht der Urkundenfälschung“ zulässig? Das Gericht stellte hierzu fest, dies sei in diesem Fall nicht zulässig.

Bei der Meldung handelt es sich um eine eindeutig herabsetzende Behauptung (unabhängig von deren Wahrheitsgehalt), die nur in engen Grenzen zulässig ist.

Diese Grenzen waren hier überschritten. Zum einen sei bei einem derartigen Eintrag völlig offen, welche konkreten Vorwürfe dem Vermittler gemacht werden. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich um einen bloßen Verdacht der Versicherungsgesellschaft handele oder ob ein staatsanwaltliches oder gar gerichtliches Verfahren bereits mit welchem Stand eingeleitet oder abgeschlossen sei.

Das Gericht vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen möglichst frühzeitig vor Risiken der Zusammenarbeit gewarnt zu werden und dem Schutzbedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Behauptungen. Die Abwägung fiel klar zugunsten des Versicherungsvermittlers aus. Die eingetragene Behauptung hätte für ihn weitreichende und schwerwiegende Konsequenzen, erschwere seine weitere Tätigkeit und insbesondere die breite Streuung in der Branche durch den AVAD-Eintrag sei bei einer derart pauschalen Behauptung nicht hinzunehmen.

„Die Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sollten auch auf Grund dieses Urteils nur sorgfältig recherchierte und nachweislich zutreffende Meldungen an die AVAD weiter leiten.“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, welcher das Urteil (Az: 33 O 741/11 , rechtskräftig) erstritten hat. „Zudem sollte endlich der schon seit längerem aufgestellten Forderung nachgekommen werden, das an sich ja sinnvolle Verfahren rechtsstaatlicher zu gestalten, indem u.a. vor derartigen Einträgen der betroffene Vermittler darüber informiert wird.“

Das erwähnte Urteil finden Sie zum Download hier:
www.wirth-rechtsanwaelte.com/taetigkeitsfelder/makler-vermittlerrecht/avad-verfahren

Kontakt:

Ansprechpartner Rechtsanwalt Norman Wirth
Tel.: 030 - 319 805 44 0
Fax: 030 - 319 805 44 1
E-Mail: info@wirth-rechtsanwaelte.com
 
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