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11.01.2011 - dvb-Presseservice

Gericht bestätigt febs Consulting als Rentenberater trotz Maklerzulassung

Am 03.01.2011 hat das Amtsgericht München rechtskräftig entschieden, dass die ordnungsgemäß erteilte Zulassung der febs Consulting GmbH als gerichtlich zugelassener Rentenberater nicht zu beanstanden ist, obwohl febs gleichzeitig über eine Zulassung als Versicherungsmakler verfügt.

Vorausgegangen war die Beschwerde eines Bundesverbandes, der diese Doppelzulassung fälschlicherweise als rechtswidrig ansah und öffentlich unterstellt hatte, dass in solchen Fällen Kunden in der Regel doppelt abkassiert würden – einmal über Honorar und ein zweites Mal über Provisionen.

Das Gericht erkannte erwartungsgemäß, dass diese Gefahr im Falle der febs Consulting GmbH nicht besteht und akzeptierte die freiwillige Selbstverpflichtung des Unternehmens, um auch eine theoretisch denkbare Interessenkollision zwischen der Tätigkeit als Rentenberater und als Versicherungsmakler auszuschließen.

Hintergrund der derzeitigen Verunsicherung im Markt für betriebliche Altersversorgung ist die unberechtigte Behauptung einiger weniger Marktteilnehmer, dass zur rechtskonformen bAV-Beratung zwingend ein registrierter Rentenberater hinzugezogen werden muss. „Gerade dadurch besteht aber die Gefahr, dass die zu beratenden Unternehmen doppelt zur Kasse gebeten werden“, befürchtet Andreas Buttler, Chef des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH. Bisher wird die bAV-Beratung eines Unternehmens vielfach vom Versicherungsmakler vollständig erbracht und aus der Produktprovision finanziert. Dieses Vorgehen war in der Vergangenheit unbestritten und entspricht auch dem Sinn und Zweck der Maklerzulassung nach § 34d GewO. Selbstverständlich wurden bei besonders schwierigen Sachverhalten auch bisher bereits Spezialisten, wie z.B. febs Consulting GmbH oder spezialisierte Rechtsanwälte hinzugezogen. Rentenberater waren in der Regel nicht die erste Wahl, da deren vierwöchige theoretische Ausbildung sich nahezu ausschließlich auf Fragen der staatlichen Sicherungssysteme konzentriert. Mathematische, betriebswirtschaftliche und juristische bAV-Details sind dagegen nicht Teil der Rentenberater-Ausbildung.

Würde man nun die Beratungsbefugnisse der Versicherungsmakler deutlich beschränken, müssten die ratsuchenden Unternehmen zusätzlich einen Rentenberater beauftragen und bezahlen, ohne damit die Beratungsqualität zu verbessern. Denn in der Regel ist die bAV-Sachkenntnis eines erfahrenen bAV-Maklers höher als die eines durchschnittlichen Rentenberaters. Würde man dem Versicherungsmakler auch noch generell den Zugang zum Rentenberater verweigern, so würde sich die Qualität der Beratung vermutlich sogar verschlechtern, da in der bisherigen Praxis nur besonders sachkundige bAV-Makler eine Zulassung als Rentenberater beantragt haben.

Auch die Gefahr einer Interessenkollision zwischen der unabhängigen Beratung des Rentenberaters und dem Interesse an einer Abschlussprovision ist bei einem Unternehmen mit beiden Zulassungen eher geringer als bei einem Rentenberater, der z. B. eine feste Kooperation mit einem Versicherer eingeht. Denn der Versicherer, der einem Rentenberater systematisch eine Vielzahl von Mandaten verschafft, wird im Gegenzug auch eine gewisse Bereitschaft erwarten, im Zweifel versicherungsförmige Durchführungswege in der Beratung zu bevorzugen. Je eingeschränkter die Produktauswahl des kooperierenden Versicherers ist, umso größer ist dabei auch die Gefahr einer grundsätzlichen Interessenkollision des Rentenberaters.

„Deshalb geht febs keine exklusiven Kooperationen ein, sondern stellt seine Dienstleistungen allen Marktteilnehmern auch ohne Kooperationsvertrag zur Verfügung“ betont febs-Chef Buttler. Einen Überblick über ergänzende Beratungsleistungen für bAV-Vertriebe finden Interessierte unter
www.febs-consulting.de/vertriebe.

Für diejenigen, die ihre Kunden weitgehend selbst beraten wollen, bietet febs ab 27.01.2011 auch wieder die traditionellen Jahresauftaktseminare „Aktuelle bAV-Herausforderungen für Berater und Vertriebe“ an. In diesem Jahr geht es neben der aktuellen Rechtsprechung zur bAV selbstverständlich auch um die Frage, wer zur Rechtsberatung in der bAV befugt ist.



Ihr Ansprechpartner
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.