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26.07.2011 - dvb-Presseservice

Gericht lehnt verdeckte Einlage bei Pensionszusageverzicht ab

Verrückte Welt

Während die meisten Unternehmer bei Verzicht auf Ihre Pensionszusage eine verdeckte Einlage fürchten, hatte das Finanzgericht Düsseldorf am 15.06.2010 über den umgekehrten Fall zu entscheiden. Darüber berichtet das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting in seinem neuesten Newsletter. Im Rahmen des GmbH-Verkaufs schieden die Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus. Weil in Ihren Pensionszusagen auf die Unverfallbarkeitsfristen nach Betriebsrentengesetz verwiesen wurde, verloren alle drei ihre noch verfallbaren bAV-Ansprüche.

Der Käufer der GmbH wollte aber die Rückstellungen offensichtlich nicht gewinnerhöhend auflösen und buchte sie deshalb als gewinnneutrale Einlage. Finanzamt und Finanzgericht akzeptierten das nicht und verlangten eine gewinnerhöhende Auflösung. Die GmbH hat gegen das Urteil allerdings Revision eingelegt.

Für die Praxis sollte beachtet werden, dass dieses Urteil kein Freibrief ist, auf noch verfallbare Zusagen problemlos verzichten zu können. Das ist nach Meinung von Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting nur dann der Fall, wenn der Verzicht anlässlich des Ausscheidens erfolgt. Denn dann steht endgültig fest, dass der Anspruch verloren und somit wertlos ist. Solange aber noch die Möglichkeit besteht, die Unverfallbarkeit zu erreichen, ist ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Verzicht mit den Wieder­beschaffungskosten zu bewerten und als Lohn zu versteuern.

Die zunehmende Komplexität des Themas „GGF-Verzicht“ führt dazu, dass Unternehmer und auch Steuerberater bei notwendiger Reduzierung von zu hohen Zusagen mit größter Vorsicht vorgehen und sich im Zweifel den Rat von Experten einholen sollten. Die wichtigsten Gestaltungstipps erfahren Interessierte auf den febs-Workshops zur GGF-Versorgung am 04.10.2011 in Hamburg und am 06.10.2011 in München. Hier geht es u. a. auch um die Frage, wie eine Reduzierung der Zusage ohne Rückstellungsauflösung erreicht werden kann. Weitere Infos unter http://www.febs-consulting.de/fachinfos.



Herr Andreas Buttler
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/