Anzeige
02.07.2007 - dvb-Presseservice

Gesetzliche Krankenkasse darf Mitgliedschaft kündigen

(OVB) Nicht schlecht wunderte sich eine GmbH-Chefin, die freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war und der eines Tages das Kündigungsschreiben ihrer Kasse auf den Tisch flatterte. Denn trotz mehrmaliger Mahnung hatte die Firmenchefin über zwei Monate lang keine Kassenbeiträge überwiesen, weil sie wegen irgendwelcher Unstimmigkeiten verärgert war. Mehrmals hatte die Kasse darauf hingewiesen, welche Konsequenzen dies haben könne. Denn neben der Kündigung der Mitgliedschaft drohte auch die Gefahr, dass andere gesetzlichen Krankenkassen die GmbH-Geschäftsführerin nicht aufnehmen würden. Als die gesetzliche Kasse ihre Drohung wahr machte, war das Ex-Mitglied dann doch überrascht und klagte gegen die Kündigung beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Doch auch da unterlag die Firmenchefin, dokumentiert durch das Urteil unter dem Aktenzeichen L 5 KR 55/05. Nach Ansicht des LSG Rheinland-Pfalz war das Verhalten der Kasse in Ordnung. Und zwar, weil die Firmenchefin freiwillig versichert war. Anders hätte der Fall ausgesehen bei Pflichtmitgliedern. Ausschlaggebend bei ihnen ist nicht die Beitragszahlung, sondern das Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen.



Frau Antje Schweitzer
Tel.: 0221-2015-153/-229
Fax: 0221-2015-138
E-Mail: aschweitzer@ovb.de

OVB Vermögensberatung AG
Heumarkt 1
50667 Köln
www.ovb.de