Gesetzliche Krankenkassen dürfen im Aktienmarkt aktiv werden

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen durch eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) ab dem 01.01.2017 einen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien inve ...

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