Gesetzliche Krankenkassen dürfen im Aktienmarkt aktiv werden
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen durch eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) ab dem 01.01.2017 einen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien inve ...