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29.10.2007 - dvb-Presseservice

Gesetzliche Unfallversicherung mit Lücken

(OVB) Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist denkbar lückenhaft. Im Allgemeinen gilt er nur für Unfälle am Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin sowie zurück. Passiert aber auf einem Umweg ins Büro oder an die Werkbank das Malheur, stellt sich der gesetzliche Unfallversicherer in der Regel stur. Ausgenommen, der Arbeitnehmer und Versicherte hat diesen Umweg gewählt, etwa um einem Stau auszuweichen. Grundsätzlich muss jedoch beachtet werden, dass ein Unfall auf einem privat veranlassten Umweg die „Gesetzliche“ kalt lässt. Diese Erfahrung musste einmal mehr ein Kläger und Arbeitnehmer vor dem Bundessozialgericht (BSG) machen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Unfall des Arbeitnehmers tatsächlich auf dessen Umweg bei der Fahrt ins Büro ereignet. Grund für den Abstecher war, dass der Kläger noch eilends bei einer Bank vorbei wollte, um sich mit Bargeld auszustatten. In seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 2 U 40/02 R gab das Bundessozialgericht der gesetzlichen Unfallversicherung recht. Weil der Umweg einen privaten Grund hatte, brauchte die „Gesetzliche“ nicht zu zahlen. Dieses Unglück im Unglück hätte der Kläger und Arbeitnehmer durch den rechtzeitigen Abschluss einer privaten Unfallversicherung vermeiden können. Die leistet nämlich rund um die Uhr, demnach auch auf Umwegen ins Büro, in der Freizeit und während des Urlaubs.



Frau Antje Schweitzer
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