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24.10.2008 - dvb-Presseservice

Gesundheitsreform: Freiwillig Versicherte zahlen Krankenkassen-Beiträge auf Abfindungen

- Abfindungen zählen bei freiwillig gesetzlich Versicher-ten zum versicherungspflichtigen Einkommen / Nach-forderungen von Krankenkassenbeiträgen möglich - Wechsel in die private Krankenversicherung empfohlen - Beitrag orientiert sich nur an Alter, Gesundheit und Krankenversicherungsschutz / Abfindung oder Höhe der Einkünfte spielen keine Rolle

Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann - und nur dann - werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform jetzt einheitlich für alle Krankenkassen gelten soll.

„Bisher regelten die Satzungen der einzelnen Krankenkassen individuell, welche Einkommen bei freiwillig Versicherten zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Durch die Gesundheitsreform soll das jetzt vereinheitlicht werden: Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält und sich freiwillig gesetzlich versichert, muss auf einen Teil der Summe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen“, sagt Manuela Kiechle, Vorstandsmitglied der Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (Bayerische Beamtenkrankenkasse AG und Union Krankenversicherung AG).

Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte ist komplex

Dass Abfindungen bei freiwillig Versicherten zum Einkommen zählen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen bekräftigt. Die Berechnung der Beiträge basiert auf mehreren Paragraphen des Sozialgesetzbuches: Mindestens 25, maximal 60 Prozent der Abfindung gelten als beitragspflichtig - je nach Alter des Betroffenen und der Anzahl der Jahre, die er beschäftigt war.

Dieser beitragspflichtige Betrag wird dann durch das letzte Monatsbruttogehalt geteilt und ergibt das monatliche Entgelt, auf das - bis zur jeweils geltenden Beitragbemessungsgrenze - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dieses „Einkommen“ gilt solange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht ist; maximal aber für 12 Monate.

Krankenkassen können Beiträge nachfordern

Diese Regelung eines „fiktiven Einkommens“ ist meistens unbekannt - und trifft besonders Existenzgründer: Sie kalkulieren häufig nur den Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein, weil sie am Anfang mit geringen Gewinnen oder sogar Verlusten aus der Selbstständigkeit rechnen. Das führt zu Nachforderungen seitens der Krankenkasse, sobald der erste Steuerbescheid vorliegt. Denn das „Einkommen“ aus der Abfindung darf mit eventuellen Verlusten aus der selbstständigen Tätigkeit nicht verrechnet werden.

Private Krankenversicherung bietet kalkulierbare Beiträge

Wer bereits privat versichert ist, für den spielen Abfindungen keine Rolle - denn der Beitrag zum privaten Versicherungsschutz orientiert sich ausschließlich an Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif. Von dieser kalkulierbaren Berechnung des Beitrages kann auch profitieren, wer eine Abfindung erhält und sich nach seinem Angestelltenverhältnis selbstständig machen möchte: „Mit Aufnahme der Selbstständigkeit kann jeder in die private Krankenversicherung wechseln“, sagt Manuela Kiechle. „Der Beitrag orientiert sich auch dann nur am Alter, der Gesundheit und dem gewünschten Krankenversicherungsschutz. Eine Abfindung oder die Höhe der Einkünfte spielen dabei keine Rolle.“ Ist man bereits selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, kann man seinen gesetzlichen Versicherungsschutz mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

Existenzgründern und Selbstständigen bietet die private Krankenversicherung damit einen kalkulierbaren monatlichen Beitrag unabhängig von Einkommen oder Nebeneinkünften - mit Nachforderungen muss dort niemand rechnen. So ist es in der privaten Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen auch nicht nötig, jährlich den Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der Beiträge vorzulegen.

Berechnung des Arbeitsentgeltanteils aus der Abfindung

Betriebszugehörigkeit

Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnis

unter 40

ab 40

ab 45

ab 50

ab 55

ab 60

weniger als 5 Jahre

60

55

50

45

40

35

5 und mehr

55

50

45

40

35

30

10 mehr

50

45

40

35

30

25

15 und mehr

45

40

35

30

25

25

20 und mehr

40

35

30

25

25

25

25 und mehr

30

30

25

25

25

25

30 und mehr

25

25

25

25

25

35 und mehr

25

25

25

25

Lesebeispiel für die Tabelle: Bei einem 39-jährigen Arbeitnehmer, der 4 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war, werden 60 Prozent der Abfindung herangezogen. Bei einem 50-jährigen Arbeitnehmer mit 14 Jahren Betriebszugehörigkeit sind es noch 35 Prozent.

Ein Rechenbeispiel:

Ein 39-jähriger Arbeitnehmer war 14 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt und verdiente brutto 3.600 Euro/Monat.

Ihm wird betriebsbedingt zum 31. März 2009 gekündigt und er erhält eine Abfindung von 60.000 Euro.

  • Aufgrund seines Alters und der Betriebszugehörigkeit sind 50 Prozent der Summe beitragspflichtig (30.000 Euro), wenn er sich freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
  • Diese 30.000 Euro werden jetzt durch das letzte Bruttogehalt geteilt - das Ergebnis (8,3) ist die Anzahl der Monate, für die ein „fiktives Einkommen“ aus der Abfindung von 3.600 Euro unterstellt wird.
  • Darauf ist ab dem 1.1.2009 bei hauptberuflichen Selbstständigen ein monatlicher Beitrag von über 606 Euro zu zahlen (Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 Prozent in der Krankenversicherung und 1,95 Prozent in der Pflegeversicherung). Der Anspruch auf ein Krankengeld muss zusätzlich abgesichert werden.
  • Insgesamt zahlt er so fast neun Prozent seiner Abfindung an die gesetzliche Krankenkasse.




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Der Konzern Versicherungskammer Bayern ist bundesweit der größte öffentliche Versicherer und ist unter den Top Ten der Erstversicherer platziert. 2007 erzielte der Allsparten-Versicherer 5,66 Mrd. Euro Beitragseinnahmen und beschäftigte etwa 6.500 Mitarbeiter. An jedem Arbeitstag zahlt das Unternehmen seinen Kunden rund 17 Mio. Euro an Versicherungsleistungen aus. Jedes Jahr werden mehr als 2,8 Mio. Versicherungs- und Leistungsfälle bearbeitet, das sind rund 1.500 pro Arbeitsstunde. Mit seinen regional tätigen Gesellschaften ist das Unternehmen in Bayern, der Pfalz, im Saarland sowie in Berlin und Brandenburg tätig; im Krankenversicherungsgeschäft zusammen mit den anderen öffentlichen Versicherern bundesweit.