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25.08.2009 - dvb-Presseservice

Gewährleistungsrecht: Fristsetzung bei Mängeln am Gebrauchtwagen

Autokäufer können für Mängel am Fahrzeug nur dann Schadenersatz verlangen, wenn sie dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben. Nach Mitteilung der D.A.S. reicht es dabei aus, dass der Käufer den Verkäufer zur "umgehenden Beseitigung" des Mangels auffordert. Dies hat der BGH entschieden.
BGH, Az. VIII ZR 254/08

Hintergrundinformation:

Hat eine gekaufte Sache behebbare Mängel, kann der Käufer laut § 281 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann Schadenersatz geltend machen, wenn er dem Verkäufer vorher eine angemessene Frist gesetzt hat, um den Kaufvertrag korrekt zu erfüllen bzw. die Mängel zu beseitigen. Oft entsteht Streit darüber, wie diese Fristsetzung genau auszusehen hat. Der Fall: Ein Oldtimerfan hatte von einem Händler einen 1966er Mercedes SL 230 Pagode gekauft. Das Auto kostete 34.900 Euro. Mit der geplanten Landstraßentour am nächsten Wochenende wurde es jedoch nichts: Der Käufer musste feststellen, dass der Motor des Oldtimers nicht korrekt funktionierte. Er wandte sich daraufhin an einen Mitarbeiter des Händlers und erklärte diesem, dass er die umgehende Beseitigung des Mangels erwarte. Andernfalls werde er das Problem durch eine andere Werkstatt lösen lassen. Als der Händler sich in der Folgezeit weder selbst meldete noch telefonisch erreichbar war, beauftragte der Kunde tatsächlich eine andere Firma. Deren Reparaturrechnung von ca. 2.200 Euro schickte er an den Händler – vergeblich. Amts- und Landgericht wiesen ihn ab, weil er dem Händler keine Frist mit genauem Endtermin gesetzt habe. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah die Sache anders. Die Richter erläuterten, dass es als Fristsetzung in solchen Fällen ausreichend sei, die "umgehende" Beseitigung des Mangels zu verlangen. Eine Frist könne nicht nur ein bestimmter, sondern auch ein für den Vertragspartner bestimmbarer Zeitraum sein. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erfüllt die Forderung nach einer "umgehenden Mängelbeseitigung" für den Bundesgerichtshof den Zweck einer Fristsetzung: Sie führt dem Vertragspartner vor Augen, dass es eine zeitliche Grenze für seine Leistung gibt und er sich eben nicht beliebig Zeit lassen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.08.2009, Az. VIII ZR 254/08

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