Gewährleistungsrecht: Hausverkäufer muss über Asbestbelastung aufklären
Private Hausverkäufer
müssen Kaufinteressenten auf Gefahren durch gesundheitsschädliche Baustoffe
hinweisen. Wer seiner Aufklärungspflicht – etwa bei einer mit Asbestplatten
verkleideten Fassade – nicht nachkommt, riskiert nach Mitteilung der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung für den Schaden in Haftung genommen zu werden.
Bundesgerichtshof,
Az. V ZR 30/08
Hintergrundinformation:
Private
Hausverkäufer schließen meist im Kaufvertrag die Haftung für Baumängel aus. Ein
solcher Haftungsausschluss ist jedoch ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer
arglistig das Vorliegen eines so genannten offenbarungspflichtigen Sachmangels
verschweigt. Davon spricht man, wenn der Interessent nach üblichen Maßstäben
redlicherweise eine Aufklärung über den Baumangel erwarten darf und ein
Schadenseintritt zu erwarten ist. Der
Fall: Ein privater Hausverkäufer hatte einem Kaufinteressenten verschwiegen,
dass sein Fertighaus, Baujahr 1980, mit Asbestzementtafeln verkleidet war. Ein
weiterer Interessent hatte bereits aus diesem Grund vom Kauf abgesehen. Der
Baustoff Asbest ist heute unzulässig, da bereits wenige Fasern in der Lunge
Krebserkrankungen auslösen können. Der Käufer machte nach erfolgtem Kauf
Schadenersatz für eine Asbestsanierung geltend. Der Verkäufer hatte jede
Gewährleistung ausgeschlossen. Das
Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge entschied der
Bundesgerichtshof, dass das Vorhandensein von früher üblichen Baustoffen, die
heute als gesundheitsschädlich erkannt sind, einen offenbarungspflichtigen
Sachmangel begründen kann. Insbesondere gelte dies für Stoffe, die schon in
geringer Dosis krebserregend seien und mit denen der Hauseigentümer bereits bei
üblicher Nutzung oder Renovierung in Kontakt kommen könne. Die Nutzbarkeit
eines Hauses sei stark eingeschränkt, wenn übliche und auch von Laien
durchführbare Umbauarbeiten nicht ohne Gesundheitsgefahren durchgeführt werden
könnten. Ansprüche wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen könnten
bei arglistiger Täuschung des Käufers nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 27.03.2009, Az. V ZR 30/08
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damit Versicherungen für fast jede Lebenslage sowie Bausparen und Finanzdienstleistungen. Im Schutzbriefbereich ist die D.A.S. Marktführer unter den deutschen Versicherern im GDV. Im Jahr 2007 erzielte die D.A.S. Gruppe rund 1.210,6 Mio EUR an Beitragseinnahmen: 440,0 Mio EUR im Rechtsschutz im
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