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15.04.2009 - dvb-Presseservice

Gewährleistungsrecht:Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen gilt nicht als Mangel

Laut Bundesgerichtshof stellt bei einem älteren Gebrauchtwagen eine Standzeit von 19 Monaten vor dem Verkauf keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, setzt ein Mangel zusätzlich voraus, dass durch die lange Standzeit Schäden aufgetreten sind. Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 34/08

Beim Kauf eines Neuwagens sehen die Gerichte eine Standzeit von über einem Jahr vor dem Verkauf als Sachmangel an, wenn das Auto unverändert weiter gebaut wird oder lagerungsbedingte Schäden aufgetreten sind. Der Bundesgerichtshof befasste sich jetzt mit der Frage, ob eine überlange Standzeit auch bei Gebrauchtwagen einen Sachmangel darstellt, der dem Käufer das Recht gibt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Fall: Ein Gebrauchtwagenhändler hatte einem Kunden einen etwa zehn Jahre alten Chevrolet Van verkauft. Die Kfz-Zulassungsstelle wollte das Fahrzeug ohne neues Gutachten nicht zulassen: Es war vor dem Verkauf 19 Monate lang stillgelegt gewesen. Nach Anfertigung des Gutachtens verlangte der Händler von seinem Kunden Abholung und Bezahlung des Autos. Der Käufer trat jedoch vom Kaufvertrag zurück: Er sah die lange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs an. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine lange Standzeit allein keinen Fahrzeugmangel darstelle. Für den Käufer eines Gebrauchtwagens komme es in erster Linie auf den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs an. Ein fachgerecht stillgelegter PKW könne einen besseren Zustand zeigen als ein gleichaltriges Auto ohne Standzeit. Auch könne man keine allgemein gültigen Aussagen über die maximal zulässige Standzeit von Gebrauchtwagen treffen, da diese von der jeweiligen Marktlage abhängig sei. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, kommt nach dem Bundesgerichtshof ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf nur dann in Frage, wenn durch die Standzeit tatsächlich Schäden aufgetreten sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2009, Az.VIII ZR 34/08




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