Gewerbesteuer-Pflicht einer Heileurythmistin

Eine Heileurythmistin ist weder Heilpraktikerin noch Krankengymnastin und führt auch keinen ähnlichen Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Demzufolge besteht Gewerbesteuerpflicht.

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