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27.03.2009 - dvb-Presseservice

Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung

 

Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung

 

Mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: 3 AZR 20/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass auch überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Ansprüche auf Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haben. Sie werden damit Ehepartnern im klassischen Sinn gleichgestellt und haben einen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente.

 

Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente an eingetragene Lebenspartner

Die zugrunde liegende Versorgungszusage muss eine Hinterbliebenenrente vorsehen und die Partnerschaft offiziell eingetragen sein. Zudem ist erforderlich, dass am 01.01.2005 oder später ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Arbeitgeber bestanden hat. Nicht konkretisiert wurde vom BAG, ob zu diesem Stichtag noch ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehen musste oder ob eine unverfallbare Anwartschaft gegenüber dem Arbeitgeber ausreicht.

 

Auswirkung für die Praxis

Es ist Arbeitgebern nicht mehr möglich, in der Versorgungszusage Nichtehepartner von einer Leistung auszuschließen.

 

In bestehenden Versorgungszusagen enthaltene Klauseln zum Ausschluss eingetragener Lebenspartner werden nach der Entscheidung des BAG nicht mehr anerkannt.

 

Empfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten bestehende Versorgungszusagen auf entsprechende Formulierungen prüfen und gegebenenfalls eine Anpassung vornehmen.

In einem Nachtrag zur Versorgungszusage ist die grundsätzliche Aufnahme des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Kreis der Leistungsempfänger einer Todesfallleistung zu definieren. Der Lebenspartner muss in der Versorgungszusage mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich benannt sein.

 

Für den Arbeitgeber ist es wichtig, den für die Versorgungszusage abgeschlossenen Versicherungsschutz zu überprüfen und diesen gegebenenfalls um eingetragene Lebenspartner zu erweitern. Nur so kann er vermeiden, dass ihn im Leistungsfall bei nicht ausreichendem Versicherungsschutz eine Leistungspflicht trifft.

 

Der versorgungsberechtigte Mitarbeiter ist zu veranlassen, gegenüber dem Versicherer, auf den die Versorgung ausgelagert ist bzw. über den eine Pensionszusage rückgedeckt ist, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

 

Empfehlungen für Arbeitnehmer

Versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und ihrem Partner im To-

 

desfall eine gerichtliche Auseinandersetzung ersparen möchten, sollten diesen gegenüber dem Arbeitgeber mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benennen. Falls erforderlich, ist der Arbeitgeber auf die erforderliche Anpassung der Versorgungszusage hinzuweisen.

 

Unterstützung durch den IPV

Verbände und Unternehmen erhalten Unterstützung bei einer Überprüfung bestehender Versorgungszusagen und deren Anpassung an die geltende Rechtsprechung durch den Verbands- und Unternehmens-Service (VUS) des IPV.

 

März 2009

 

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

Telefon 04451 929–266

www.ipv.de

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