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25.09.2006 - dvb-Presseservice

Gliedertaxe kann Auslegungssache sein

Eine private Unfallversicherung deckt den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen ab. Funktioniert ein Arm nach einem Unfall nur noch teilweise oder gar nicht mehr, wird der Prozentsatz der Invalidität aus einer Tabelle mit dem schnöden Namen Gliedertaxe entnommen. Dort steht zum Beispiel, dass der Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Armes im Schultergelenk 70 Prozent beträgt. ARAG Experten raten jedoch dazu, aufzupassen, da manche Formulierungen missverständlich sein können. In einem konkreten Fall war ein Waldarbeiter bei Baumfällarbeiten schwer am Arm verletzt worden, doch statt der erwarteten 70 Prozent attestierte ihm der Gutachter nur eine Invalidität von rund 30 Prozent. Die Begründung: Der Mann könne seinen Unterarm noch nutzen. Da das auch die Richter so sahen, klagte der Waldarbeiter vor dem BGH und erzielte einen Teilerfolg. Die BGH-Richter befanden, dass die Gliedertaxe im Hinblick auf die Formulierungen unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die Funktionsfähigkeit könne sich demnach auf den Arm, aber auch auf das Gelenk beziehen. Da Versicherungsbedingungen aber im Zweifelsfall zu Gunsten des Versicherten interpretiert werden müssen, sollen die Richter der Vorinstanz den Fall neu aufrollen. (BGH, AZ: IV ZR 203/3).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
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