Anzeige
18.05.2007 - dvb-Presseservice

Großzügige Zollbestimmungen für Reisemitbringsel aus EU-Ländern

Ausnahmen für neue Beitrittsländer und Sondergebiete beachten

Seit in der Europäischen Union die Zollgrenzen gefallen sind, darf man Waren aus EU-Ländern fast immer zollfrei nach Deutschland einführen, jedenfalls wenn sie für den Privatgebrauch bestimmt sind. Dafür sind, zumindest bei verbrauchssteuerpflichtigen Waren, wie Zigaretten, Kaffee und Alkohol, jedoch bestimmte Höchstgrenzen vorgesehen:

Wer bei der Einreise etwa mehr als 800 Stück Zigaretten, 90 Liter Wein oder 10 Kilogramm Kaffee dabei hat, muss nachweisen können, dass er die Mengen tatsächlich persönlich verbraucht. Deutlich weniger Zigaretten darf man sich zollfrei aus den so genannten neuen EU-Ländern, beispielsweise Bulgarien, Tschechien oder Litauen, mitbringen: Hier ist derzeit eine Höchstmenge von 200 Stück erlaubt. Und noch eine vielfach unbekannte Ausnahme gibt es, wie Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz, weiß: „Urlauber, die von den Kanarischen Inseln, den britischen Kanalinseln oder den französischen Übersee-Departments, wie zum Beispiel Französisch-Guyana oder Guadeloupe zurückkommen, haben sich zwar im Zollgebiet der EU aufgehalten. Doch weil diese Gebiete verbrauchs- und mehrwertsteuerrechtlich nicht dazugehören, gelten für mitgebrachte Waren dieselben Einfuhrbeschränkungen wie für Drittländer außerhalb der EU.“ Alles was 500 g Kaffe, zwei Liter Wein, 200 Zigaretten und andere Mitbringsel im Wert von 175 Euro übersteigt, muss demnach verzollt werden.

Stationäre Zollkontrollen finden in Deutschland nur noch an internationalen Flug- und Seehäfen sowie der Grenze zur Schweiz statt. Doch wer glaubt, die Kontrolle danach ein für allemal hinter sich gelassen zu haben, irrt. So genannte mobile Kontrollgruppen dürfen Autos nicht nur im Umkreis von 30 km nach der Landesgrenze, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch im gesamten Inland kontrollieren. Dabei werden unter anderem Zollverstöße im Bereich verbrauchssteuerpflichtiger Waren wie etwa Alkohol, Zigaretten oder das Fahren mit steuerbegünstigtem Heizöl überprüft. Zum Aufgabenbereich der mobilen Kontrollgruppen gehört, laut D.A.S.- Rechtsexpertin, auch die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs: Wer bei einer Grenzüberschreitung Bargeld oder Wertpapiere im Wert von 15.000 Euro bei sich führt, muss auf Nachfrage deklarieren, woher das Geld stammt und wofür es verwendet werden soll. Bei Verdacht auf Geldwäsche dürfen die Zollbeamten das Geld sogar drei Tage lang in Verwahrung nehmen, um Herkunft und Verwendungszweck zu ermitteln.



Herr Michael Pantner
Tel.: 089 / 6275-1381
Fax: 089 / 6275-2128
E-Mail: michael.pantner@das.de

D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
www.das.de