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03.11.2006 - dvb-Presseservice

Häuser „innen und außen“ versichern

Herbststürme und Hochwasser bereiten Eigentümern und Mietern große Sorgen

Jetzt brausen wieder die Herbststürme über das Land und Hochwasserwarnungen werden die täglichen Nachrichten begleiten. Für Hauseigentümer und Mieter ist das keine schöne Zeit. Denn die Stürme decken Dächer ab, beschädigen Fassaden oder entwurzeln Bäume auf dem Grundstück. Wie können Häuser, Wohnungen und Hausrat wirksam geschützt werden? Bianca Höwe vom Bund der Versicherten (BdV): „Empfehlenswert ist sowohl eine Wohngebäude- als auch eine Hausratversicherung. Diese Kombination ergibt für Eigenheim oder Wohnung einen wirksamen Schutz .“

Die Wohngebäudeversicherung sichert Schäden durch Sturm am Haus von außen ab. Dazu gehören unter anderem Fassaden, Fenster, Türen und das Dach. Versichert sind zudem alle Anbauten und Installationen, die mit dem Gebäude fest verbunden sind. Dazu zählen auch Außenjalousien. Aber Achtung: Die Versicherung tritt erst ein, wenn mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Auch die Hausratversicherung kann möglicherweise bei Sturmschäden zur Schadensregulierung herangezogen werden, wenn Hausrat innerhalb des geschlossenen Gebäudes beschädigt worden ist. Das trifft zu, wenn etwa der Sturm ein Loch ins Dach gerissen hat und Möbel sowie Einrichtungsgegenstände durch eindringendes Regenwasser beschädigt worden sind. Auch außen angebrachte Markisen und Satellitenschüsseln sind mitversichert.

Aber auch gegen Hochwasser und Überschwemmung bleiben gerade die Anwohner von fließendem Gewässer in diesen Tagen nicht verschont. Dabei aber gilt, dass weder die Hausrat-, noch die Wohngebäudeversicherung solche Schäden übernehmen. „Vollgelaufene Keller“ mit Folgeschäden für Haus und Hausrat sind somit nicht versichert. Bianca Höwe: „Es sei denn, der Versicherte hat eine Erweiterung auf so genannte Elementarschäden vereinbart. Dann hat er auch hierfür Versicherungsschutz.“

BdV-Tipp zur Autoversicherung: In der Kaskoversicherung sind Sturm- und Überschwemmungsschäden mitversichert. Aber Bianca Höwe warnt: „Wer sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt oder trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfährt, handelt eventuell grob fahrlässig und kann damit seinen Versicherungsschutz gefährden.“

Der Bund der Versicherten empfiehlt für den Schadensfall:
  • Informieren Sie umgehend Ihre Versicherungsgesellschaft
  • Veranlassen Sie Reparaturen erst nach Abstimmung mit der Versicherung
  • Dokumentieren Sie den Schaden vor der Beseitigung mit Fotos oder Beweisstücken
  • Unverzügliche Schadensabwehr müssen Sie einleiten, wenn höhere Folgeschäden drohen.



Frau Lilo Blunck
E-Mail: lblunck@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten (BdV)
Rönkrei 28
22399 Hamburg
Deutschland
www.bundderversicherten.de