Haftung bei Schulwegunfällen
Besonders ABC-Schützen sind auf dem Schulweg gefährdet
Die meisten Kinder freuen sich auf ihren ersten Schultag und den damit verbundenen, neuen Lebensabschnitt. Für die Eltern bringt der Schulanfang – und insbesondere das Thema Schulweg – dagegen oft
zwiespältige Gefühle: Sollen sie die noch ungeübten kleinen Verkehrsteilnehmer nun wirklich schon alleine losziehen lassen? Oft übernehmen daher mehrere Eltern abwechselnd die Begleitung ihrer Kinder
auf dem Schulweg oder organisieren gar einen Fahrdienst. Haftungsfragen bei Unfällen auf dem Schulweg beantwortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Nach Angaben der Unfallkassen ereignen sich fast ein Drittel aller Unfälle im Straßenverkehr in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr morgens – also genau in der Zeitspanne, in der auch die
Schulanfänger unterwegs sind. Verständlicherweise haben daher gerade Eltern von Erstklässlern Probleme, ihre Kleinen alleine loszuschicken. Kinder verhalten sich im Straßenverkehr anders als
Erwachsene: Sie erkennen herannahende Fahrzeuge später, schätzen Geschwindigkeiten schlechter ein und können Geräusche, beispielsweise ein Hupen, weniger gut orten. Außerdem lassen sie sich schneller
ablenken: Haben sie Freunde auf der anderen Straßenseite erspäht, rennen sie mitunter einfach los, ohne vorher auf den Verkehr zu achten. „Alle Schüler sind auf dem Schulweg gesetzlich
unfallversichert“, erläutert Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., den Versicherungsschutz. „Diese Versicherung kommt bei einem Unfall für die Arztkosten und, wenn notwendig, auch für eine Rente
auf.“ Schmerzensgeld zahlt sie allerdings nicht. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt der Staat. Sie umfasst neben dem Schulweg auch die Zeit während des Unterrichts, der
Pausen und schulischer Veranstaltungen mit den damit verbundenen Wegen. Passiert ein Unfall auf dem Schulweg, müssen deshalb sowohl die Schule als auch der konsultierte Arzt sofort darüber informiert
werden.
Haftungs- und Versicherungsfälle im Detail
Auch ein Umweg auf dem Schulweg kann von der Unfallversicherung abgedeckt sein – wenn ein Kind etwa eine Bushaltestelle zu spät aus dem Bus steigt und zurück laufen muss oder wenn ein Elternteil
mit seinem Kind zu Fuß zur Schule geht und unterwegs noch ein anderes Kind abholt. Das bedeutet auch: Begleitet ein Erwachsener regelmäßig eine feste Gruppe von ABC-Schützen auf dem Schulweg, müssen
die jeweiligen Treffpunkte nicht zwingend auf dem direkten Schulweg liegen - für die zur Abholung notwendigen Umwege gilt ebenfalls der Unfallversicherungsschutz. Eine beruhigende Nachricht für
berufstätige Eltern, die ihr Kind deshalb nicht selbst begleiten können und es einer privat organisierten, so genannten Lauf- oder Schulweggemeinschaft anvertrauen.
Nicht gesetzlich unfallversichert sind dagegen Umwege, die nicht in erster Linie dem Erreichen von Schule oder Wohnung dienen, beispielsweise ein Abstecher zum Spielplatz oder zur Eisdiele. Auch
Sachschäden sind durch die Unfallversicherung nicht gedeckt: Wird bei einer Rangelei auf dem Schulweg etwa die neue Jacke zerrissen, ist die Privathaftlichtversicherung der Eltern des Kindes, das den
Schaden verursacht hat, der richtige Ansprechpartner.
Organisieren die Eltern den „Bring- und Holdienst“ ihrer Schulanfänger mit dem PKW, so sind zusätzlich alle Mitfahrer über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgesichert. Diese
Versicherung zahlt bei verschuldeten Unfällen für die entstandenen Sach- und Personenschäden sowie Schmerzensgeld und deckt die verschuldensunabhängige Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr des
Fahrzeugs ab.
Aufsichtspflicht auf dem Schulweg
Eine Gruppe quirliger Erstklässler zur Schule zu begleiten, kann eine durchaus anspruchsvolle Aufgabe sein. Eltern, die fremde Kinder mit zur Schule nehmen, sollten sich deshalb klar machen,
dass sie für eine Verletzung der Aufsichtspflicht durchaus haftbar gemacht werden können. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der bewusst übernommenen Verantwortung bei der Aufsicht über
fremde Kinder, die im Ernstfall zu einer Haftung führt, und der so genannten Gefälligkeitsaufsicht, etwa bei gelegentlicher und zeitlich sehr begrenzter Übernahme der Aufsicht im Verwandten- oder
Bekanntenkreis, die nur eine sehr eingeschränkte Haftung der Aufsichtsperson nach sich zieht. Welcher dieser Fälle vorliegt, richtet sich nach der jeweiligen Situation. Werden regelmäßig Kinder als
Gruppe von sich abwechselnden Eltern zur Schule gebracht, kann eine Übernahme der Aufsichtspflicht vorliegen. Passiert dann etwas, springt zwar zunächst die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie
holt sich jedoch den Schadensbetrag von jedem zurück, der rechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden kann. Dies kann zum Beispiel der fremde Unfallverursacher sein oder auch der
aufsichtspflichtige Vater, der das fremde Kind zur Schule begleitet hat. Wie sehr die begleitenden Eltern aufpassen müssen, hängt wiederum vom Alter und der Reife der jeweiligen Kinder ab.
Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.das-rechtsportal.de
Kurzfassung:
Sicher in die Schule
Haftungsfragen bei Schulwegunfällen
Nach Angaben der Unfallkassen ereignen sich fast ein Drittel der gesamten Verkehrsunfälle im Straßenverkehr in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr morgens - also genau in der Zeitspanne, in der auch
die Schulkinder unterwegs sind. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung gilt generell: „Alle Schüler sind auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert. Diese Versicherung kommt bei einem Unfall für die
Arztkosten und, wenn notwendig, auch für eine Rente auf.“ Teilen sich mehrere Eltern den „Hol- und Bringdienst“ der ABC-Schützen auf dem Schulweg, so ist ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche
Unfallversicherung gewährleistet. Dabei sollten aber tunlichst keine Abstecher zum Spielplatz eingebaut werden – solche Umwege sind durch die Unfallversicherung nicht gedeckt. Gleiches gilt für
Sachschäden: Wird bei einer Rangelei auf dem Schulweg etwa die neue Jacke zerrissen, ist die Privathaftlichtversicherung der Eltern des Kindes, das den Schaden verursacht hat, der richtige
Ansprechpartner.
Wer im Rahmen einer regelmäßigen Schulwegbegleitung bewusst die Aufsichtspflicht über fremde Kinder übernimmt, sollte sich darüber klar sein, dass er im Ernstfall haftbar gemacht werden kann.
Aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung ist der unaufmerksame Schulwegbegleiter ein fremder Schadensverursacher, der für Schäden wie beispielsweise Arztkosten für ein verunglücktes Kind, in
Regress genommen werden kann. Wie sehr die begleitenden Eltern aufpassen müssen, hängt vom Alter und der Reife der jeweiligen Kinder ab. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine private
Haftpflichtversicherung.
Frau Anne Kronzucker
Tel.: 089/6275 - 1613
Fax: 089/6275 - 2128
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Frau Katja Rheude
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Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren
Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR.
Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de