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17.10.2007 - dvb-Presseservice

Happige Rechnung nach entdecktem Schwindel

Wer versucht, seine Haftpflichtversicherung hinters Licht zu führen, der muss nicht nur mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, sondern kann auch für den erhöhten Bearbeitungsaufwand der Versicherung zur Kasse gebeten werden. Davor warnt der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer: 0900 – 10 20 80 9/ 1,99 €/ Min.*) und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichtes Idar-Oberstein.

Ein Versicherungsnehmer hatte seiner Haftpflichtversicherung gemeldet, er habe beim Verladen eines Schreibtisches den Pkw eines Bekannten beschädigt. Ein Sachverständiger stellte aber fest, dass der Schaden an dem Fahrzeug nicht von einem Schreibtisch verursacht worden sein konnte. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung und forderte wegen ihrer erhöhten Aufklärungskosten gerichtlich 200 Euro von dem Versicherten.

Das Amtsgericht Idar-Oberstein sprach der Assekuranz den Betrag zu (Urt. v. 4.5.2006 – 3 C 465/05). Der Versicherungsnehmer müsse der Versicherung anteilige Personal- und Sachkosten in Höhe von 200 Euro bezahlen, so das Gericht. Schließlich habe er durch seine falschen Angaben zu dem Schadensfall die unnötigen Kosten verursacht. Und das sei als rechtswidrige Verletzung seiner Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag zu werten, so der Amtsrichter.



Frau Annette Stich
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