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04.05.2007 - dvb-Presseservice

Hausratversicherer will Beweise

(OVB) Wird ins eigene Heim eingebrochen, und werden dabei Wertgegenstände gestohlen, sorgt in der Regel die Hausratversicherung für Ersatz. Deshalb gehört eine solche Police zu den grundlegenden Vorsorgeprodukten. Aber bisweilen gibt es auch Stress bei der Schadenregulierung. Dies zeigt eine Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 159/05. Kernaussage des Urteils: Verlangt der Versicherungsnehmer nach einem Einbruchdiebstahl eine Schadenregulierung von seinem Hausratversicherer, so muss er dabei auch seine so genannten Obliegenheiten erfüllen. Im konkreten Fall musste der Bestohlene eindeutig nachweisen, dass die Diebe gewaltsam eingedrungen waren und ihnen die Arbeit eben nicht durch eine nur unzureichend verschlossene Tür erleichtert wurde. Weil diese Beweise nicht vorgelegt werden konnten, brauchte der Hausratversicherer den Schaden nicht zu regulieren.



Frau Antje Schweitzer
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