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07.02.2007 - dvb-Presseservice

Haustürschlüssel nicht einfach „verstecken“

(OVB) Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main musste sich ein Hausbesitzer grobe Fahrlässigkeit attestieren lassen. Die Folge: Sein Hausratversicherer brauchte nach einem Einbruchsdiebstahl den Schaden nicht zu ersetzen (AZ: 3 U 208/00). Folgender Fall lag dieser Entscheidung zu Grunde. Das klagende Hausbesitzer-Ehepaar hatte einen Ersatzschlüssel gleich neben dem Haus in einem Schuppen „versteckt“. Während eines Kurzurlaubs der Eheleute machte sich ein Schurke auch in diesem Schuppen zu schaffen, fand den Schlüssel und gelangte mit ihm problemlos ins Haus. Dort nahm er alles mit, was wertvoll erschien und nicht niet- und nagelfest war. Die nicht wenig erstaunten Eheleute fanden nach Rückkehr von ihrem Trip ein fast leer geräumtes Haus vor. Bei den polizeilichen Ermittlungen stellte sich dann heraus, dass die Hausbesitzer beim Deponieren des Schlüssels „grob fahrlässig“ gehandelt hatten. Deshalb durfte der Hausrat-Versicherer mit Segen des OLG Frankfurts die Schadenregulierung verweigern.



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