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09.06.2010 - dvb-Presseservice

Heimvertrag endet mit dem Tod

Patientenrecht

Bezieht ein Altenheimbewohner Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für seine stationäre Unterbringung, endet der entsprechende Heimvertrag mit dem Tod des Heimbewohners. Wie die D.A.S. mitteilte, dürfen der Pflegeversicherung über den Todestag des Bewohners hinaus keine Leistungen berechnet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Az. 8 C 24.09

Hintergrundinformation:

Die vertraglichen Beziehungen zwischen Heimbewohnern und Heimbetreibern werden seit 1.10.2009 durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt. Diese Regelung gilt z. B. für herkömmliche Seniorenheime und für typische Formen des Betreuten Wohnens, aber nicht für das so genannte Service-Wohnen, bei dem der Betreiber lediglich die Wohnung zur Verfügung stellt und Pflege- oder Serviceleistungen anderer Anbieter lediglich vermittelt. In der Vergangenheit hat es immer wieder Streit über die Frage gegeben, wann ein Heimvertrag endet. Der Fall: Der Betreiber einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Sachsen-Anhalt hatte standardmäßig in seinen Verträgen mit den Bewohnern vereinbart, dass der Vertrag erst zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag folgenden Tag endete, falls der Heimplatz nicht zuvor neu belegt werden könne. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, mit deren Tod enden. Verträge, die über den Todestag hinausgingen, seien unwirksam und dürften nicht abgeschlossen werden. Nach dem Pflegeversicherungsrecht endeten sowohl die Verpflichtung zur Zahlung des Heimentgelts wie auch der Heimvertrag selbst mit dem Sterbetag. Die Regelung des WBVG, welche einen Vertrag mit längerer Wirkung zulasse, gelte nur für Bewohner, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhielten. Finanzielle Einbußen der Heimbetreiber durch Leerstände seien bereits bei der Bemessung der Pflegesätze berücksichtigt worden und müssten nicht zusätzlich über längere Vertragslaufzeiten ausgeglichen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.06.2010, Az. 8 C 24.09





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