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10.01.2014 - dvb-Presseservice

Herausforderungen 2014 in der betrieblichen Altersversorgung

In den letzten Monaten des vergangenen Jahres waren nicht nur Finanzverwaltung und Gerichte aktiv, auch aus der EU droht neuer Handlungsbedarf für die bAV. Die im Dezember im Entwurf verabschiedete Mobilitätsrichtlinie könnte bereits im Februar 2014 vom Europäischen Parlament endgültig verabschiedet werden. In Deutschland müssten dann bis spätestens 2018 die Unverfallbarkeitsfristen auf 3 Jahre reduziert werden, bei einem reduzierten Mindestalter von 21 Jahren. Zusätzlich droht eine Anpassungsverpflichtung von Anwartschaften, auch bei unverfallbar ausgeschiedenen Mitarbeitern.

Es bleibt zu hoffen, dass auch die steuerlichen Vorschriften entsprechend angepasst werden, z. B. das Mindestalter für Zuwendungen an Unterstützungskassen. Heute ist es üblich, in Betriebsvereinbarungen festzulegen, dass Mitarbeiter frühestens mit 27 Jahren in die U-Kasse aufgenommen werden. Das führt aber dazu, dass die Unverfallbarkeitsfristen sofort zu laufen beginnen und ein junger Mitarbeiter schon mit 25 Jahren einen unverfallbaren Anspruch hat – obwohl er noch gar nicht in die Unterstützungskasse aufgenommen wurde. Zukünftig wäre das dann bereits mit 21 Jahren möglich. Arbeitgeber und Berater sollten sich heute schon überlegen, ganz auf die gesetzliche Unverfallbarkeit zu verzichten und allen Mitarbeitern einen sofortigen vertraglichen Anspruch einzuräumen. Das bringt nicht nur Vorteile beim Betriebsausgabenabzug sondern erhöht auch deutlich die Wertschätzung des Versorgungswerkes durch die Mitarbeiter. Egal wie ein Arbeitgeber sich entscheidet: die Versorgungsordnung muss auf jeden Fall angepasst werden.

Eine weitere große Herausforderung wird auch in 2014 der Umgang mit den historisch niedrigen Zinsen sein. Nach Berechnungen der febs Consulting GmbH wird sich der Rechnungszins für die Handelsbilanz bis 2016 auf ca. 3,7 % reduzieren, sofern das derzeitige Zinsniveau gleich bleibt. Das wiederum führt zu einer Explosion der Pensionsrückstellungen. Beispiel: Die Rückstellung für einen 40-jährigen Mann mit einer Zusage auf 1.000 € Altersrente ab 65 Jahren betrug Ende 2012 ca. 15.000 €. Bis 2016 steigt sie auf über 36.000 € an. Um das Problem in den Griff zu bekommen, reicht es in aller Regel nicht, die Versorgung auf einen Pensionsfonds und/oder eine Unterstützungskasse auszulagern. Denn auch die leiden ja erheblich unter dem derzeitigen Zinsniveau. Es muss gleichzeitig auch im Einzelfall geprüft werden, ob und wie weit die Versorgung anlässlich der Auslagerung reduziert werden kann.

Noch deutlicher wird das Problem bei vielen Zusagen über pauschal dotierte Unterstützungskassen. Hier wurde den Mitarbeitern häufig eine Entgeltumwandlung mit einer Verzinsung von 5 % p. a. angeboten. Meist hoffte man, diese Verzinsung durch Steuervorteile und die Erwirtschaftung von Zinsdifferenzen aus hochrentablen Kapitalanlagen leicht erwirtschaften zu können. Viele dieser Unternehmen merken heute, dass die Steuervorteile nach ca. 10 Jahren langsam auslaufen und die Kapitalanlage bei weitem nicht die erhoffte Rendite brachte. Bei ordnungsgemäßer Buchhaltung sind die steigenden Fehlbeträge im Anhang zur Handelsbilanz auch ausgewiesen. Viele dieser Unternehmen, für die die Belastung kaum mehr finanzierbar ist, suchen deshalb händeringend nach Hilfe bei der Reduzierung der Versorgung und dem Ausstieg aus der pauschal dotierten Unterstützungskasse bzw. dem Umstieg auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Oft liegen ausreichende Gründe für eine Reduzierung der Versorgung mit Wirkung für die Zukunft vor. Zur Ausfinanzierung bieten sich sowohl die rückgedeckte Direktzusage als auch die rückgedeckte U-Kasse an. In der Praxis sind häufig sogar diejenigen Unternehmen dazu bereit, die sich vor Jahren aus Überzeugung gegen eine Versicherungsfinanzierung entschieden haben. Aufgrund der großen Bedeutung dieses Themas, behandelt die febs Akademie in den aktuellen Seminaren „bAV-Herausforderungen 2014“ sowohl die Möglichkeiten einer Reduzierung solcher Versorgungen, wie auch den Umstieg auf eine versicherungsförmige Finanzierung. Die nächsten Seminartermine sind am 16.01.2014 (Warteliste) sowie am 11.03.2014 in München.

Selbstverständlich steht auch die aktuelle Rechtsprechung auf dem Programm der o. g. Seminare. Zum Beispiel das BFH-Urteil vom 23.10.2013, in dem der BFH die Anwendung der sog. Fünftelungsregel des § 34 EStG unter bestimmten Voraussetzungen auch für sonstige Einkünfte nach § 22 EStG erlaubt. Oder das BFH-Urteil vom 14.05.2013 zur Unterstützungskasse. Hier hat der BFH nochmals deutlich gemacht, dass Unterstützungskassenzusagen zwingend vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden müssen. Eine Anwartschaftsbestätigung der Kasse erfüllt diese Voraussetzung nur dann, wenn diese vom Arbeitgeber übergeben wird und der Arbeitnehmer den Empfang bestätigt.

Das vollständige Seminarprogramm der febs-Akademie finden Interessierte unter www.febs-consulting.de/seminare. Anmeldung und Infos erhalten Sie auch unter info@febs-consulting.de.



Ansprechpartner
Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: (089) 890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München

www.febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren, sanieren und verwalten bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und gestalten neue Versorgungen.




URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Herausforderungen-2014-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-ps_25780.html