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10.01.2012 - dvb-Presseservice

Herausforderungen in der betrieblichen Altersversorgung 2012

Die letzten bAV-Wochen des Jahres 2011 waren geprägt von den Bemühungen, den Kunden noch den alten Rechnungszins von 2,25 % sowie das Mindestrentenalter von 60 Jahren zu sichern. Erfreulicherweise war dies auch dann noch möglich, wenn der Versicherungsbeginn erst in 2012 liegt, sofern die zugehörige Zusage noch in 2011 erteilt wurde. Das Mindestalter von 60 Jahren ist bei Zusagen aus 2011 selbst dann noch zulässig, wenn der Vertragsabschluss erst in 2012 erfolgt. Hieraus ergibt sich bereits die erste bAV-Herausforderung des neuen Jahres. Wenn bei solchen Verträgen in der Zukunft private Beiträge eingezahlt werden, z. B. während einer Elternzeit, gilt für die daraus finanzierte Leistung im Alter nicht die hälftige Besteuerung.

Das Jahr 2012 wird sicherlich auch von Diskussionen über die Einführung von Unisex-Tarifen geprägt werden. Noch kurz vor Weihnachten hat sich die Europäische Kommission mit der Veröffentlichung von Leitlinien hierzu zu Wort gemeldet. Erfreulicherweise soll der Zwang zu Unisex-Tarifen nur für Neuverträge oder individuelle Vertragsänderungen von Bestandsverträgen ab 21.12.2012 gelten.

Für die betriebliche Altersversorgung hat die Kommission nochmals ausdrücklich bestätigt, dass das EuGH-Urteil vom 01.03.2011 nur für private Versicherungen unmittelbare Auswirkung hat. In der bAV sind somit bis auf weiteres unterschiedliche Leistungshöhen für Männer und Frauen erlaubt, wenn dies aus versicherungsmathematischen Gründen gerechtfertigt ist. Spannend wird sicherlich noch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Unterscheidung „gerechtfertigt“ erscheint – zumal es ja spätestens ab 2013 Unisex-Tarife geben wird. Weitere Details zu den Leitlinien der Europäischen Kommission sowie praktische Fragen zur Umsetzung in neuen und bestehenden Versorgungswerken werden auch in den febs-Seminaren „Aktuelle bAV-Herausforderungen 2012 ausführlich besprochen.

Weitere Herausforderungen bringt – wie jedes Jahr – die aktuelle Rechtsprechung. So hat z. B. das BAG am 28.06.2011 bestätigt, dass die Anpassung laufender Renten mit 1 % p. a. ausschließlich für Zusagen gilt, die ab 1999 erteilt wurden. Selbst wenn die 1 %-Anpassung für ältere Zusagen vertraglich vereinbart wird (z. B. im Rahmen einer Veränderung oder Auslagerung der Zusage), ist diese Regelung nichtig. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Bilanzierung haben und den Verpflichtungsumfang des Arbeitgebers erhöhen.

Versicherer werden sich 2012 verstärkt mit Haftungsrisiken beschäftigen müssen. Das ergibt sich aus mehreren Gerichtsentscheidungen des letzten Jahres, in denen Versicherer nicht nur für eigene Bearbeitungsfehler sondern auch für Beratungsfehler von Vermittlern haftbar gemacht wurden. Um zumindest offensichtliche Fehler besser erkennen zu können und eigene Bearbeitungsfehler weitgehend zu vermeiden, sind sicherlich verstärkte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich.

Das zunehmende Qualitätsbewusstsein in der bAV-Beratung zeigt auch der Trend, Versorgungswerke nicht nur durch Abschluss eines Kollektivvertrages mit einem Versicherer einzurichten. Immer mehr Vermittler erkennen, die Notwendigkeit einer ergänzenden Betriebsvereinbarung oder Versorgungsordnung. Das gilt insbesondere bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungen oder bei Entgeltumwandlungen mit Arbeitgeberzuschuss. Besonders wichtig sind z. B. detaillierte Regelungen zur Gewährung des Zuschusses: Wer erhält einen Zuschuss unter welchen Voraussetzungen? Welche Unverfallbarkeit soll für den Zuschuss gelten? Werden auch für bereits bestehende Verträge Zuschüsse gewährt und wie werden diese praktisch umgesetzt?

Bei der Erstellung einer, auf den Kollektivvertrag abgestimmten, Versorgungsordnung sind in jedem Einzelfall die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Arbeitgebers sorgfältig zu berücksichtigen. Um dies mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen, hat febs Consulting GmbH ausführliche Erhebungsbögen für die verschiedenen Durchfüh­rungswege und Finanzierungsformen entwickelt. Diese Erhebungsbögen dienen dem Berater als Leitfaden, damit keine wichtige Regelung vergessen wird und den febs-Experten als Vorlage für die anschließende Erstellung einer individuellen Versorgungs­ordnung. Interessierte finden ein Muster eines solchen Erhebungsbogens unter http://www.febs-consulting.de/vertriebe.

Eine Zusammenfassung aller bAV-Herausforderungen 2012 für Produktanbieter und Berater bietet das jährliche Update-Seminar der febs Akademie für betriebliche Altersversorgung, erstmals am 17.01.2012:

  • Die aktuelle Rechtsprechung rund um die bAV,

  • Details zu den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Unisex-Urteils und zu den praktischen Folgen für die bAV,

  • Haftungsfallen für bAV-Versicherer und deren Vermeidung,

  • Einfache und rechtssichere Gestaltung von Versorgungsordnungen für Direktversicherungen durch Entgeltumwandlung und für rückgedeckte U-Kassen.
Infos zu allen bewährten und neuen Seminaren der febs Akademie finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/

Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.