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25.10.2006 - dvb-Presseservice

Herbstliche Rutschgefahr

ARAG Experten informieren über Pflichten, die die fallenden Blätter in diesen Tagen mit sich bringen. Das Laub muss nämlich beseitigt werden. Aber wer ist dafür eigentlich zuständig?

Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst noch ein paar schöne Tage für uns bereithält; er hat auch seine Tücken. So kann ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist eigentlich dafür zuständig, …

…wenn auf dem Bürgersteig Laub liegt?
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht liegt natürlich bei den Gemeinden. Diese wälzen ihre Kehrpflicht allerdings gerne an die Grundstückseigentümer ab. Die wiederum verpflichten in der Regel die Mieter zur Entfernung des Laubs. ARAG Experten emfpehlen daher, schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages auf etwaige Klauseln zu achten. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eindeutig geregelt, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht auf dem Bürgersteig zu erfüllen haben, so ist sie als Gesamtschuldner schadenersatzpflichtig, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus auf Herbstlaub ausrutscht (OLG Frankfurt a.M., Az.: 3 U 93/01).

…wenn der Mieter Urlaub macht?
Ist ein Mieter mit der Säuberung der angrenzenden Gehwege betraut, so muss er, wenn er in Urlaub fährt, für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen aber auf ein Urteil, das besagt, dass es dem Mieter jedoch nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Köln, Az.: 26 U 44/94).

…wenn schon am frühen Morgen Rutschgefahr herrscht?
Rutscht ein Fußgänger schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig auf nassem Laub aus und bricht sich dabei ein Bein, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dem Hausbesitzer kann nämlich nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/23 O 368/93).

…wenn ein Wanderweg im Laub versinkt?
Nach Auskunft der ARAG Experten lautet die Antwort auf diese Frage verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet solche Wege regelmäßig zu reinigen und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).

…wenn Nachbars Laub im eigenen Garten landet?
Gartenbesitzer müssen es hinnehmen, dass auf dem Nachbargrundstück stehende Bäume im Herbst auch in ihren Garten Laub abwerfen. Nach Aukunft der ARAG Experten können Anrainer schon gar nicht verlangen, dass die Bäume gekappt oder ganz gefällt werden, solange der Baumbestand ortsüblich ist (LG Nürnberg-Fürth, Az.. 13 S 10117/99).

…wenn ein Fahradweg zur Rutschbahn wird?
Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
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