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07.08.2006 - dvb-Presseservice

Hinterbliebene hat Recht auf Auskunft

Banken und Sparkassen sind gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen Kunden auskunftspflichtig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 183/00. Diese Pflicht beziehe sich sowohl auf sämtliche Girokonten als auch auf die Wertpapierdepots, die der Kunde bei der jeweiligen Bank unterhalten habe. Geklagt hatte die Witwe eines Anlegers, die verschiedene Wertpapiergeschäfte ihres verstorbenen Gatten aus den vergangenen Jahren nicht nachvollziehen konnte. Konkret ging es dabei um Börsengeschäfte mit so genannten Optionsscheinen, bei denen der Mann offenbar erhebliche Verluste erlitten hatte. Um zu prüfen, ob die Bank wegen der Vermögenseinbuße haftbar gemacht werden könne, benötigte die Frau detaillierte Angaben. Das Geldinstitut weigerte sich, wurde aber vom höchsten deutschen Zivilgericht in seine Schranken gewiesen. Die Informations-pflicht von Banken und Sparkassen gelten demnach nicht nur für aktuelle oder kurz davor liegende Kontobewegungen und Wertpapiergeschäfte, sondern sie erstrecken sich auch auf die vorherigen Jahre.



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