Anzeige
18.12.2009 - dvb-Presseservice

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH verurteilt Überlegungen zur unüberlegten Abschaffung des Provisionsabgabeverbots

Verschiedene Stellen beeilen sich derzeit zu versichern, dass das bestehende Provisionsabgabeverbot fallen müsse. INVERS dagegen meint, dass ein Fall des Provisionsabgabeverbotes nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf.

INVERS fordert schon seit Einführung der Vermittlerrichtlinie grundlegende Änderungen hinsichtlich Honorar und Courtage. Dazu zählt auch die die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes. Allerdings kann diese Abschaffung nach Auffassung der INVERS GmbH nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Wichtige Grundvoraussetzungen für die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes, sind:

  • Dem Kunden muss freigestellt sein, ob er sich beim Versicherungsmakler gegen Courtage oder gegen Honorar beraten lassen möchte.

  • Gleichzeitig  muss dem Versicherungsmakler auch die gesetzlich fundierte Befugnis erteilt werden, Endverbraucher bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (auch rechtlich) zu beraten.

  • Dem folgend muss eine gesetzlich verankerte Gebührenordnung (ähnlich wie bei Rechtsanwälten und Notaren) geschaffen werden, nach welcher sich der Versicherungsmakler im Falle einer Honorarberatung zwingend zu richten hat.

  • Es muss gesetzlich vorgeschrieben sein, dass es nur eine „entweder oder“ Regelung geben kann. Mithin darf es nicht möglich sein, den Kunden gegen Honorar zu beraten und zusätzlich Courtage zu vereinnahmen. Da es zu wenige Honorartarife am Markt gibt, ist der Fall des Provisionsabgabeverbotes für den Fall wichtig, dass zwar gegen Honorar beraten wird, das gewählte Produkt aber Courtage enthält. Diese müsste folglich zwingend gegen das Honorar verrechnet oder ggf. der Anlage des Kunden zugeführt  werden. Für genau diesen Fall ist die Abschaffung des Provisionsabgabeverbotes erforderlich.

Freie Kundenentscheidung muss möglich sein!
INVERS ist der unbedingten Auffassung, dass es kein „nur Honorar“ und auch kein „nur Courtage“ geben kann. Beide Varianten der Bezahlung des Versicherungsmaklers müssen zukünftig möglich sein, mithin muss der Kunde selbst wählen können, für welche Entlohnung seines Versicherungsmaklers er sich entscheiden möchte.

Abschaffung der Courtage konterkariert Verbraucherschutz!
Reine Honorarberatung und die Abschaffung von Courtagen entspricht nicht dem Verbraucherschutzgedanken. Hier schießen Verbraucherschützer und staatliche Stellen weit über das Ziel hinaus, wenn man dort meint, dass die Honorarberatung sozusagen ein „Allheilmittel“ des Verbraucherschutzes wäre.

INVERS ist der Überzeugung, dass reine Honorarberatung zur Schlechterstellung gerade jener Verbraucher führen wird, welche ganz besonders auf Beratung angewiesen sind. Gerade diese Verbraucher sind es allerdings, die sich ein Honorar nicht werden leisten wollen oder leisten  können.

Derzeitige Umfragen sind kein Bewertungskriterium
Tolle Umfragen, nach denen Honorarberatung angeblich von Verbrauchern der Vorzug gegeben wird und die darüber hinaus vornehmlich Lippenbekenntnisse der Verbraucher wiedergeben, sind wenig hilfreich.

Nachweisbar ist allein die Tatsache, dass der Anteil von Honorarberatung, obwohl diese schon heute möglich ist, verschwindend gering ist. Rechnet man dann noch all jene Kunden heraus, welche oberhalb Euro 35.000,-- Jahreseinkommen liegen, dann bleibt vermutlich keine wirklich nennenswerte Zahl von Kunden im Verhältnis der volljährigen Gesamtbevölkerung übrig, welche sich ausschließlich gegen Honorar beraten lässt.

Fazit
Es muss ein friedliches Nebeneinander von Honorar und Courtage möglich sein. Der Kunde muss in seiner Entscheidung frei sein, welchen Weg der Entlohnung er für die Beratung wählen möchte. Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Rahmenbedingungen inkl. einer verbindlichen Gebührenordnung für Versicherungsmakler zu schaffen. Erst dann kann und darf das Provisionsabgabeverbot fallen.



Herr Udo Rummelt
Tel.: 0341/5256-129
Fax: 0341/5256-201
E-Mail: Udo.Rummelt@invers-gruppe.de

INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Sportplatzweg 15
04178 Leipzig
http://www.invers-gruppe.de

Zur INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH
Die INVERS GmbH ist einer der bestandsgrößten Maklerpools Deutschlands. An dem in Leipzig beheimateten und für seine Transparenz mehrfach ausgezeichneten Maklerpool bestehen weder offene noch verdeckte Beteiligungen von Versicherungs- bzw. Fondsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen. Für Versicherungsmakler ist die INVERS GmbH damit Markt-Garant wirklicher Unabhängigkeit und idealer Partner für die Bereiche Versicherungen, Investmentfonds und Bausparen. Nähere Informationen zur INVERS GmbH erhalten Sie z. B. unter http://www.inverspartner.de.