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22.01.2008 -
dvb-Presseservice
Im Dschungel der Mietklauseln
Düsseldorf, Januar 2008:
Wohnungssuche ist wahrlich kein Vergnügen. In vielen Städten übersteigt die
Nachfrage das Angebot; nicht selten treten sich dann bei Wohnungsbesichtigungen
die Interessenten auf die Füße. Ist das Angebot attraktiv, kann der Vermieter
sich seinen Wunschkandidaten aussuchen. Glücklich ist, wer den Zuschlag bekommt.
Da unterschreibt ein Mieter auch schon mal einen Vertrag der Klauseln
beinhaltet, die ihn eigentlich benachteiligen. ARAG Experten wissen, dass Mieter
trotz Vertragsunterschrift nicht verpflichtet sind, alle Einzelbestimmungen des
Vertrages zu erfüllen. Der Gesetzgeber hat viele Mietvertragsklauseln für
unwirksam erklärt, weil sie Mieter zu stark benachteiligen.
Renovierungspflicht
In den letzten Jahren haben sich die Gerichte
besonders oft mit Vertragspunkten zur Renovierungspflicht des Mieters
beschäftigt. Die meisten Renovierungsklauseln sind heute schlichtweg ungültig.
Unwirksam ist zum Beispiel die vorformulierte Klausel, dass der Mieter beim
Einzug renovieren muss (OLG Hamburg, Az.: 4 U 201/90). Dies würde für den Mieter
bedeuten, dass er die Schäden seines Vormieters beheben muss. Er kann auch nicht
dazu verpflichtet werden, während der Mietzeit und auch bei Auszug renovieren zu
müssen. Eine solche Doppelverpflichtung ist unzulässig. Beinhaltet ein
Formularmietvertrag feste Fristen für Schönheitsreparaturen, zum Beispiel drei
Jahre für Küche und Bad, fünf für Schlaf- und Wohnräume, ist die Klausel
ungültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). In diesem Fall muss der Vermieter sogar
selber für die laufenden Renovierungskosten aufkommen. Bei
Renovierungszeitplänen ist der genaue Wortlaut entscheidend, wissen ARAG
Experten: Eine Frist, die „mindestens“ eingehalten werden soll ist ungültig.
Heißt es, die Renovierung soll „im Allgemeinen“, „generell“ oder „grundsätzlich“
nach einer gewissen Frist stattfinden, ist das rechtlich zulässig. Ist die Zeit
für Renovierungsarbeiten erreicht, so darf der Mieter diese selber durchführen.
Eine Klausel die vorschreibt, dass er Schönheitsreparaturen auf seine Kosten
durch einen Fachmann durchführen lassen muss, ist ungültig (OLG Stuttgart, Az.:
8 REMier 2/92). Die Gerichte sind der Meinung, dass es durchaus Laien gibt, die
genauso gut streichen oder lackieren können wie Handwerker. Auch eine Klausel,
die besagt, dass der Mieter bei Auszug sämtliche Tapeten von den Wänden zu
entfernen habe ist ungültig (BGH, Az. VIII ZR 109/05)
Raumtemperatur
und Heizen
In der kalten Jahreszeit gibt es immer wieder Streitigkeit über
die Frage, welche Temperatur der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stellen
muss. Ein Formularklausel, wonach der Vermieter in der Wohnung nur eine
Temperatur von 18 Grad gewährleisten muss, ist unzulässig (LG Berlin, Az.: 65 S
9/91). Während der Heizperiode, die auf jeden Fall den Zeitraum von Oktober bis
April beinhaltet, sollte der Vermieter die Heizung so einstellen, wie es einem
„zeitgemäßen Wohnstandard“ entspricht. Das hat der Bundesgerichthof schon vor
Jahren entschieden. Wenn der Mietvertrag keine andere Vereinbarung enthält, gilt
eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad für Wohnräume. Werden diese nicht
erreicht, darf der Mieter die Mietzahlung kürzen. Die 20 Grad muss der Vermieter
aber nicht rund um die Uhr gewährleisten, informieren ARAG Experten. Der
Vermieter erfüllt seine Pflicht, wenn die Wohnräume zwischen 6 und 23 Uhr
aufgeheizt werden können. Während der übrigen Zeit hat der Mieter immer noch das
Recht auf 17 bis 18 Grad Raumtemperatur.
Haustierhaltung
Die
Deutschen lieben Haustiere. Hund und Katze sind die absoluten Favoriten. Über
fünf Millionen Hunde und mehr als sieben Millionen Katzen leben in den deutschen
Haushalten. Im Eigenheim ist Tierhaltung kein Problem, aber viele Vermieter
möchten keine Tierhaltung in ihren Wohnungen. Der BGH hat eine häufig verwendete
Vertragsklausel zur Tierhaltung gekippt (BGH VIII ZR 340/06). Kleintiere, die
in Käfigen und Behältern untergebracht sind, gehören zum vertragsgemäßen
Gebrauch einer Mietwohnung und dürfen daher gehalten werden. Dagegen ist ein
Verbot, Hunde oder Katzen in Wohnungen zu halten, auch nach neuester
Rechtsprechung zulässig, sagen ARAG Experten. Steht im Mietvertrag nichts zur
Tierhaltung, sollte die Erlaubnis des Vermieters bezüglich einer Hunde- oder
Katzenhaltung eingeholt werden. Dies gilt auch wenn der Mietvertrag eine
ungültige Klausel über die Haltung eines Hundes oder einer Katze
enthält.
Manchmal hängt es nur an einem Wort oder einer Formulierung, ob
eine Mietvertragsklausel wirksam oder unwirksam ist. ARAG Experten kennen diese
Fallstricke. Sie raten Mietern dazu, Verträge von einem Anwalt oder dem
örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen, bevor sie sich auf Streitereien mit dem
Vermieter einlassen oder einen Prozess anstreben.
Frau Brigitta Mehring
Fachpresse / Kunden PR
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E-Mail: brigitta.mehring@ARAG.de
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Der ARAG Konzern ist der international anerkannte unabhängige Partner für Recht und Schutz. Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Mit rund 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet das Unternehmen ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 1,3 Milliarden �. Außerhalb
Deutschlands ist die ARAG in den USA und weiteren elf europäischen Ländern für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die Gesellschaft heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der ARAG Konzern in Spanien und Italien mit seinen Rechtsschutzprodukten
Marktführer.
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Im-Dschungel-der-Mietklauseln-ps_7705.html