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21.11.2006 - dvb-Presseservice

Insulin gehört bei Flugreisen weiterhin ins Handgepäck.

Insulinpflichtige Diabetiker sollten ärztliche Reisebescheinigung oder Duplikat-Verordnung vorlegen können.

Seit Anfang November gelten neue Handgepäcksbestimmungen für alle Flüge, die in Ländern der EU starten bzw. für Anschlussflüge, die ab Europa starten. Zu diesen neuen Bestimmungen gehört, dass Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Kabine genommen werden dürfen. Diese Information führt bei vielen insulinpflichtigen Diabetikern zu großer Verunsicherung.

Grundsätzlich dürfen weiterhin persönlich verschriebene Medikamente, die während des Fluges dringend notwendig sind, mitgeführt werden. Daher sollten Diabetiker, die insulinpflichtig sind, ihr Insulin auch weiterhin im Handgepäck mitnehmen.

Keine Schwierigkeiten sollte es geben, wenn Patienten sich an folgende Empfehlungen halten:
  • Das Insulin sollte sich in der Originalverpackung befinden.
  • Der Beipackzettel sollte dabei sein.
  • Es muss eine zeitnahe ärztliche Reisebescheinigung oder eine "Duplikat-Verordnung" vorliegen.
Eine ärztliche Reisebescheinigung kann Ihnen Ihr Hausarzt oder Ihr Diabetologe ausstellen.

Es sollte nur die für den Flug unbedingt notwendige Menge an Insulin im Handgepäck mitgeführt werden, der Rest gehört in den Koffer. Ohnehin weisen die Fluggesellschaften Reisende darauf hin, im Handgepäck nur das mitzuführen, was notwendig ist, damit die Sicherheitskontrollen schneller voran gehen.

Erkundigen Sie sich sicherheitshalber vor Reisebeginn bei Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuellen Bestimmungen.



Frau Andrea Hartwig
Tel.: 0231 / 844 - 3197
Fax: 0231 / 844 - 6119
E-Mail: Andrea.Hartwig@bkkhoesch.de

BKK Hoesch
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