Internetplattformen im Spannungsfeld zwischen Versicherungsvermittlungs- und Lauterkeitsrecht
Vergleichsplattformen, deren Tätigkeit nach ihrem objektiven Erscheinungsbild auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist, sind Versicherungsvermittler und benötigen deshalb die Erlaubnis nach § 34 d GewO.