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25.03.2009 - dvb-Presseservice

Internetrecht: Verwendung fremden Fotomaterials bei Internet-Auktionen

Wer für eigene Internet-Auktionen Fotos des Verkaufsartikels von fremden Internet­seiten kopiert, verletzt das Urheberrecht. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung muss daraufhin mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und weiteren Konsequenzen gerechnet werden. Schutz bietet nur die Verwendung eigener Fotos.
Brandenburgisches OLG, Az. 6 U 58/08

Hintergrundinformation:

Für die anschauliche Darstellung ihrer Ware verwenden Verkäufer bei Internet-Auktionen häufig keine eigenen Fotos sondern fremdes Bildmaterial, beispielsweise von der Internetseite anderer Verkäufer oder des Herstellers der Ware. Doch rechtlich unterliegt jedes veröffentlichte Foto dem Urheberrecht. Wird es unberechtigt verwendet, darf der ursprüngliche Fotograf einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragen sowie Schadenersatz in Höhe der üblichen Lizenzgebühren und die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Der Fall: Ein privater Verkäufer hatte bei einer Internet-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger angeboten. Für das Angebot verwendete er ein Foto, das er ohne Genehmigung aus dem Internet kopiert hatte. Der Fotograf, der dieses Bild für den Hersteller und seine eigene Internetseite aufgenommen hatte, forderte über einen Anwalt Schadenersatz in Höhe von 184 Euro sowie Anwaltskosten von rund 460 Euro und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung. Das Urteil: Nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung entschied das Gericht zugunsten des Fotografen. Da der Verkäufer das Foto nicht selbst aufgenommen habe, dürfe er es auch nicht verwenden. Weil es sich um ein nur kurz veröffentlichtes Privatangebot gehandelt hatte, reduzierte das Gericht die Lizenzgebühren auf 40 Euro und die Abmahnkosten auf 100 Euro. Der Verkäufer hatte die gesamten Prozesskosten zu tragen – u.a. deshalb, weil er erst vor Gericht zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung bereit war. Der erzielte Verkaufspreis für das GPS-Gerät lag bei 72 Euro.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08

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