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20.02.2006 - dvb-Presseservice

Invaliditätsschutz bleibt erhalten

Der Invaliditätsschutz bleibt eine wichtige Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung – auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente langfristig ausläuft. Für Menschen, die nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, bieten die 2001 eingeführten Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung weiterhin Sicherheit. Selbst Berufsanfänger in jungen Jahren sind geschützt.

Schon im Jahr 2000 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der Berufsunfähigkeitsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig ausläuft. Mit Beginn des Jahres 2001 wurde die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch eine zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst. Eine modifizierte Berufsschutzregelung gibt es weiterhin für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
 
Durch die Berufsunfähigkeitsrente sollte der Status der Betroffenen abgesichert werden, den sie durch ihren beruflichen Werdegang erworben hatten. Konnte jemand aus gesundheitlichen Gründen in seinem Beruf nur noch weniger als die Hälfte als ein ähnlich ausgebildeter, gesunder Versicherter arbeiten, so wurde der dadurch entstandene Einkommensverlust durch die Berufsunfähigkeitsrente ausgeglichen. Diese Rente hatte also eine Einkommenszuschussfunktion. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wurde dagegen als Einkommensersatz gezahlt, wenn jemand gar nicht mehr in der Lage war, erwerbstätig zu sein.
 
Im Laufe der Zeit hat die Berufsunfähigkeitsrente gegenüber der Erwerbsunfähigkeitsrente an Bedeutung verloren. War im Jahr 1960 das Verhältnis zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten noch fast ausgeglichen, so machen heute die Berufsunfähigkeitsrenten (heute: Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) nur etwa sieben Prozent der gesamten Anzahl der Renten wegen Erwerbsminderung aus.
 
Auch mit dem langfristigen Auslaufen der Berufsunfähigkeitsrente bleibt der Invaliditätsschutz durch die 2001 eingeführte zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Dabei findet beim Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung keine Gesundheitsprüfung statt, und es werden keine Risikozuschläge für besondere Personen- oder Berufsgruppen erhoben. Auch ist es unerheblich, ob die zum Leistungsanspruch führende Erwerbsminderung durch eine Erkrankung entstanden ist, oder durch einen Unfall verursacht wurde.
 
Trotz des langfristigen Wegfalls der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Invaliditätsschutz nach wie vor wichtiger Bestandteil im Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung.



Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung
Herr Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030/865-89174
Fax: 030/865-89425
E-Mail: dirk.heide@drv-bund.de

Deutsche Rentenversicherung
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