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27.04.2007 - dvb-Presseservice

Ist die Zillmerung in der Entgeltumwandlung endgültig tot?

Ein neues Urteil sorgt für Unruhe im Markt

Mit Urteil vom 15.03.2007 verbietet das Landesarbeitsgericht München die Verwendung gezillmerter Tarife bei der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das teilt die auf bAV und Wertkonten spezialisierte febs Consulting GmbH aus Haar mit. Das Gericht ging sogar noch einen entscheidenden Schritt weiter und erklärte gleich die gesamte Entgeltumwandlungsvereinbarung für unwirksam.

Der Hintergrund: Eine junge Arbeitnehmerin hatte nahezu drei Jahre in eine Entgeltumwandlung investiert und sollte anlässlich des Ausscheidens nur einen Gegenwert von ca. 10% der eingezahlten Beiträge als Rückkaufswert erhalten. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz von ca. 90% der Beiträge zzgl. Zinsen und lieferte für seine Entscheidung gleich vier Gründe: 

-        Verstoß gegen das Gebot der Wertgleichheit gem. § 1 BetrAVG

-        Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 BGB

-        Verstoß gegen den Grundgedanken der Portabilität gem. § 4 BetrAVG

-        Verstoß gegen die aktuelle Rechtsprechung des BGH und des BVerfG zu Mindestrückkaufswerten bei Lebensversicherungen

Konsequenzen für die Praxis:

„Das Urteil wird weitreichende Bedeutung für den bAV-Markt haben und die Zillmerung nicht nur in der Entgeltumwandlung mehr und mehr verdrängen“ vermutet Andreas Buttler, Geschäftsführer der febs Consulting GmbH, und rät betroffenen Vermittlern den Einstieg in die Honorarberatung. Für die entsprechende Qualifikation sorgt z.B. die Ausbildung zum geprüften Fachberater für bAV der febs Consulting GmbH. Nächster Lehrgangsbeginn ist am 19.06.2007 (Infos: www.febs-consulting.de/akademie).

Wer die Beratung nicht selbst durchführen möchte, kann die Beratungsdienstleistungen der febs Consulting GmbH zum Festpreis in Anspruch nehmen. Diese Leistungen kann der Vermittler dem Kunden ohne weitere Rückfragen für nahezu jede Beratungssituation zum günstigen Festpreis anbieten. Weitere Infos unter www.febs-consulting.de/vertriebe.

Das o.g. Urteil sowie eine ausführliche Stellungnahme stehen unter www.febs-consulting.de/aktuelles zum Download.



Herr Andreas Buttler
Tel.: 089/43607-300
Fax: 089/43607-377
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar/München
http://www.febs-consulting.de/