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12.02.2008 - dvb-Presseservice

Jahressteuergesetz 2008 - Rücknahme steuerlicher Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Jahressteuergesetz 2008 - Rücknahme steuerlicher Regelungen für Gesellschafter-Geschäfts-führer

 

Insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer müssen nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 wieder genau prüfen, ob eine betriebliche Altersversorgung oder eine Basis-Rente für sie steuerlich günstiger ist.

 

Das Jahressteuergesetz hebt die bisherige Regelung gemäß BMF-Schreiben vom 22.05.2007 auf. Danach war der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG (Basis-Rente) für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu kürzen, wenn dessen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragszahlung finanziert wird. Das Jahressteuergesetz 2008 stellt jetzt den alten Zustand wieder her.

 

Ab dem 01.01.2008 steht von der Sozialversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern, die nach § 10c Nr. 3 Satz 2 EStG eine Altersversorgung erwerben, nur noch ein gekürzter Steuerfreibetrag für eine Basis-Rente zur Verfügung.

 

Diese Regelung beschränkt die steuerlich geförderten Altersvorsorgemöglichkeiten von GmbH-Geschäftsführern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Vorständen von Aktiengesellschaften erheblich. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanziert wird.

 

Der steuerlich absetzbare Beitrag zur Basis-Rente wird um den fiktiven Betrag gekürzt, den zum Beispiel ein Gesellschafter-Geschäftsführer an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen hätte. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, höchstens bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung Ost (2008: 54.000 EUR x 19,9 Prozent = 10.746 EUR).

Damit kann für einen alleinstehenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer betrieblichen Altersversorgung der Höchstbetrag von 20.000 EUR (Zusammenveranlagte: 40.000 EUR), den er steuerlich für eine Basis-Rente geltend machen darf, mehr als halbiert werden.

 

Die Kürzung um den fiktiven Betrag zur Deutschen Rentenversicherung erfolgt dabei unabhängig von der Höhe der tatsächlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer in betriebliche Altersversorgung umgewandelten Beträge.

 

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der bisher den steuerlichen Rahmen der Basis-Rente vollständig ausnutzt, können nach den neuen gesetzlichen Regelungen selbst durch eine geringfügige Entgeltumwandlung erhebliche Nachteile entstehen.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist zudem zu berücksichtigen, ob der Ehepartner Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlt oder ob für diesen eine betriebliche Altersversorgung besteht.

 

Werden vom Gesellschafter-Geschäftsführer keine oder nur geringe Beiträge in eine Basis-Rente eingebracht, ergeben sich keine Auswirkungen.

Sollen höhere Beträge steuerbegünstigt für die Altersversorgung aufgewendet werden, ist individuell zu prüfen, ob eine private Basis-Rente oder die betriebliche Altersversorgung vorteilhafter ist.

So können im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder eine Pensionszusage Beiträge in unbegrenzter Höhe voll steuerfrei aufgewendet werden, während die Beiträge für eine Basis-Rente auf 20.000 EUR bzw. 40.000 begrenzt sind und nur mit 66 Prozent (im Jahr 2008) steuerlich geltend gemacht werden können.

 

Die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2008 gelten auch für bereits bestehende Verträge. Ergibt sich eine Kürzung, nach der die Beiträge für die Basis-Rente steuerlich nicht mehr in voller Höhe geltend gemacht werden können, ist zu überlegen, ob der Aufwand zur Basis-Rente ab 2008 im Umfang der erfolgten Kürzung reduziert wird.

 

In jedem Fall empfiehlt sich eine persönliche Beratung durch den Steuerberater und den Außendienstfachmann des jeweiligen Versicherers. Auch der Verbands- und Unternehmens-Service des IPV steht für Fragen zur Verfügung.

 

Februar 2008

 

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

Telefon 04451 929–266

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