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08.07.2009 - dvb-Presseservice

Kürzung der Pensionsrückstellungen für beherrschende GGF verschoben

Mit der Einkommensteueränderungs-Richtlinie 2008 (EStÄR 2008) wurden Ende 2008 für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer neue steuerliche Regelungen für Pensionszusagen eingeführt.

Neues Mindest-Pensionsalter für beherrschende GGF

Bislang war für die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen an beherr­schende GGF ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren vorgeschrieben. Auch wenn die Pensionszusage ein früheres Pensionsalter vorsah, durfte dies bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nicht angesetzt werden. Begründet wurde dieses Regelung damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass beherrschende GGF Ihre zugesagte Alters­leistung tatsächlich vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen.

Mit der Änderung des R 6a (8) EStR wurde das steuerliche Mindest-Pensionsalter jahr­gangsabhängig in zwei Stufen an die neuen Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst:

Geburtsjahrgänge                        Steuerliches Mindest-Pensionsalter

bis 1952                                             65 Jahre

ab 1953 bis 1961                             66 Jahre

ab 1962                                              67 Jahre

Für schwer behinderte Menschen gelten niedrigere Mindest-Pensionsalter.

Die neuen Regelungen galten bisher ab dem Veranlagungszeitraum 2008, sowohl für neu einzurichtende Pensions­zusagen als auch für bereits bestehende Pensionszusagen an beherrschende GGF.

BMF-Schreiben vom 03.07.2009

Mit Schreiben vom 03.07.2009 räumt das BMF nun allen Unternehmen nachträglich ein Wahlrecht ein. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das neue Mindestalter erstmals am Bilanzstichtag 31.12.2009 berücksichtigt wird. Eine Verteilung der Unter­schiedsbeträge auf mehrere Jahre kommt im Übrigen nicht in Betracht.

Bedeutung in der Praxis

Auch wenn die Umsetzung noch bis Ende 2009 verschoben werden kann, werden die Rückstellungen für GGF-Pensionszusagen deutlich sinken.

Die Neuregelung wirkt sich bei allen beherrschenden GGFs aus, die 1953 oder später geboren wurden. Durch die Verteilung des Finanzierungsaufwands über einen bis zu
2 Jahre längeren Zeitraum, fällt der Pensionsrückstellungsverlauf insgesamt niedriger aus. Bei beste­henden Pensionszusagen können die Rückstellungen im Vergleich zur bisherigen Regelung um bis zu 15 % niedriger ausfallen. Die Folge sind höhere zu ver­steuernde Gewinne.

Die Lösung: wertgleiche Anpassung der Zusage

Durch eine wertgleiche Anpassung der Pensionszusage kann die Reduktion der Pensi­onsrückstellungen in vielen Fällen weitgehend vermieden werden. Wir empfehlen da­her allen Arbeitgebern, Ihre bestehenden Pensionszusagen an beherr­schende GGF überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzu­passen.

Hierbei hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  • Berechnung des Verlaufs der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG bis zum Rentenbe­ginn vor und nach der EStÄR mit den Berechnungsgrundlagen zum aktu­ellen Bilanzstichtag.
  • Prüfung und Darstellung geeigneter Möglichkeiten einer wertgleichen Anpassung der bestehenden Zusage, um die Reduzierung der Pensionsrückstellungen abzu­mildern.
  • Berechnung des Verlaufs der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG bis zum Rentenbe­ginn entsprechend der vorgeschlagenen Anpassungsmöglichkeiten mit den Berechnungsgrundlagen zum aktuellen Bilanzstichtag.
Gerne unterstützen wir Ihre Kunden/Mandanten dabei.



Herr Dirk Neidhardt
Tel.: 089/890 42 86-93
E-Mail: dirk.neidhardt@febs-consulting.de

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